Kiel – Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 29. März beschlossen. Die bisherigen Regelungen bleiben weitgehend bestehen, neue Regelungen gelten jedoch beispielsweise in Pflegeeinrichtungen.
Besuche werden vereinfacht
Ab Montag können Bewohner in den Heimen wieder Besuch von mehr als zwei festen Personen empfangen. Besucher, die nachweisen können, dass sie geimpft sind, müssen sich außerdem nicht mehr vor jedem Besuch testen lassen. Die Gemeinschaftsräume dürfen wieder für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen genutzt werden.
Verschärft wurden die Regelungen in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe: Besonders vulnerable Bewohner ohne hinreichenden Impfschutz dürfen in Zukunft jeweils nur von zwei verschiedenen Personen Besuch erhalten.
Schwimmkurse wieder möglich
Ab Montag dürfen wieder bis zu zwei Übungsleiter Kindersportgruppen beaufsichtigen. Bislang war dies nur einer Betreuungsperson erlaubt. Zudem können die zuständigen Gesundheitsämter die Öffnung von Bädern für Gruppenschwimmkurse für Kinder bis 14 Jahre erlauben.
Weitere Regelungen
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften: Die bisherige Anzeigepflicht von rituellen Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmern entfällt; Gemeindegesang im Freien und mit qualifizierter Mund-Nasen-Bedeckung ist möglich;
Außerschulische Bildungsangebote: Jagdausbildung und -prüfung sowie die studienvorbereitende Ausbildung an Musikschulen sind unter Auflagen möglich;
Beherbergungen: Wer ein Boot überführt oder seetüchtig machen muss, darf darauf übernachten.
Strandkörbe dürfen wieder vermietet werden
Neue Quarantäne-Vorschriften
Die Landesregierung hat außerdem eine Neufassung der Quarantäne-Verordnung beschlossen. Künftig sind Einreisende verpflichtet, sich zehn Tage in Quarantäne zu begeben, falls sie sich in den zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben. Wer aus einem Virusvariantengebiet kommt, muss sich weiterhin für 14 Tage absondern. Grenzpendler und -gänger sind davon nicht betroffen.
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