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Kiel – Das Land hat die Neufassung der Corona-Bekämpfungsordnung veröffentlicht. Die Regelungen treten morgen –  am 26. Juli – in Kraft. Nachstehend die Ersatzverkündung:

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,

wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;

wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;

für Angehörige des eigenen Haushalts,

bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4.

(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit zu beschränken.

(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur mit bis zu 25 Personen zulässig (Kontaktbeschränkungen).

Bei der Obergrenze aus Satz 1 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen von § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht

für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,

für Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden, und

bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

(2) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht

am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;

bei schweren körperlichen Tätigkeiten;

wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;

wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;

im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.

Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5d und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:

Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;

Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;

in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;

Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;

Innenräume werden regelmäßig gelüftet.

(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen

auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;

darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;

auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.

Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.

(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, Sammelumkleiden und die Nutzung von Saunen und Whirlpools sowie vergleichbaren Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene

(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:

die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;

die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;

die Regelung von Besucherströmen;

die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;

die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;

die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.

Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzube­wahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.

(3) Leistungen, die nach dieser Verordnung nur an getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden dürfen oder deren Erbringung vom Vorliegen eines Testnachweises im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV abhängt, dürfen nur von getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV entgegen genommen werden. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.

§ 5 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5a, 5b, 5c oder 5d erfüllt sind. Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) Beim Singen innerhalb geschlossener Räume ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn

es sich um berufliche Tätigkeit oder Prüfungen handelt oder kein Publikum anwesend ist oder nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV musizieren,

sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zu erhöhten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.

(4) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung.

§ 5a Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

Bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei privaten Feierlichkeiten.

§ 5b Veranstaltungen mit Marktcharakter

(1) Bei Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf eine Person je sieben Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(3) Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.

§ 5c Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

(1) Bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Plätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Sitzungen, Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung auf den Verkehrsflächen zu tragen.

(2) Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Sitzplätzen nicht, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter gewährleistet, dass

nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden,

die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen besetzt sind, und

alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen, soweit diese sich nicht auf festen Sitzplätzen außerhalb geschlossener Räume aufhalten.

Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 3 entfällt bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer passiv Vorführungen verfolgen.

(3) Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Stehplätzen nicht, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter gewährleistet, dass

nicht mehr als 25 von Hundert der zur Verfügung stehenden Stehplätze besetzt werden,

Personenansammlungen nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen zugelassen werden und eine weitgehende Vereinzelung der Gruppen von Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt,

alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen,

Nahrungsaufnahme und das Rauchen während des Aufenthaltes am Stehplatz untersagt sind.

§ 5d Veranstaltungen ohne Abstandsgebot

(1) Veranstaltungen wie Events, große Messen, Festivals und Volksfeste können ohne Einhaltung des Abstandsgebotes aus § 2 Absatz 1 durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde die Veranstaltung genehmigt. Es gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

es dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen;

es besteht die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2a Absatz 1;

das Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 muss zusätzlich Angaben enthalten

a) zur Begrenzung des Alkoholausschanks und

b) zur Steuerung des An- und Abreiseverkehrs,

die Einhaltung der zuvor genannten Voraussetzungen ist durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen,

es handelt sich nicht um private Feierlichkeiten.

(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.

§ 5e Ausnahmen

§ 2 Absatz 4, § 3 und §§ 5 bis 5d gelten nicht

für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;

für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;

im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);

für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;

für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;

für Gruppenangebote von Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;

für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;

für schulische Veranstaltungen, an denen ausschließlich jeweils eine Kohorte im Sinne der Schulen-Coronaverordnung vom 11. Mai 2021 (ersatzverkündet am 11. Mai 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2021 (ersatzverkündet am 25. Juni 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Aenderung_SchulenVO.html), und ihre Aufsichtspersonen teilnehmen;

für Wochenmärkte,

für Straßenmusiker sowie Straßenkünstler und

für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.

Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 6 Versammlungen

(1)  Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Versammlungen im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen. § 5c Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.

(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7 Gaststätten

(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;

die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;

die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholische Getränke nicht an erkennbar Betrunkene;

die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;

in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.

Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.

(2) Für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher darf 125 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten und ist zudem auf eine Person je zehn Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.

§ 8 Einzelhandel

(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9 Dienstleistungen

(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.

(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt.

Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(4) Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 4 ProstSchG und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne von § 2 Absatz 1 ProstSchG gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:

Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt;

Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte haben vor Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;

Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthalts in Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Absatz 4 ProstSchG und während der sexuellen Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;

sexuelle Dienstleistungen dürfen nur getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden;

Prostituierte müssen über einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügen;

Prostituierte haben während der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;

sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von jeweils einer oder einem Prostituierten für jeweils eine Person erbracht werden; weitere Personen dürfen sich währenddessen nicht im selben Raum befinden;

der Aufenthalt in Prostitutionsstätten sowie die Erbringung und die Entgegennahme sexueller Dienstleistungen ist nur asymptomatischen Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die nicht erkennbar berauscht sind, gestattet;

in Prostitutionsstätten darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verzehrt werden und

die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume ist unzulässig.

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nummern 3 bis 10 zu gewährleisten. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 6 ProstSchG und die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG sind unzulässig.

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(2) Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind Besucherinnen und Besucher während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen. § 5c bleibt unberührt.

 (3) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 gelten nicht für frei zugängliche Spielplätze.

§ 11 Sport

(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 bis 5d keine Anwendung.

 (2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Sie oder er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

(3) Die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten ist innerhalb geschlossener Räume mit maximal 1 250 Personen, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 2 500 Personen zulässig. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den in Satz 1 normierten Obergrenzen der Teilnehmerzahlen genehmigen.

(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die §§ 5 bis 5d entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimm­bädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

§ 12 Schulen und Hochschulen

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissen­schaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.

(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote

(1) Für außerschulische Bildungsangebote gelten §§ 5 bis 5d entsprechend mit folgenden Maßgaben:

bei Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen und bei der studienvorbereitenden Ausbildung an Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden;

von dem Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Bildungszweck im Rahmen der praktischen Ausbildungsanteile an Gesundheitsfach- und Pflegeschulen oder an Berufsbildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), dies erfordert.

(2) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 zulässig.

(3) Für mehrtägige Bildungsreisen sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 finden §§ 5 bis 5d keine Anwendung.

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen finden die §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Für sie gelten die folgenden Voraussetzungen:

die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen; § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 gilt entsprechend;

während der gesamten Veranstaltung ist innerhalb geschlossener Räume auf den Verkehrsflächen sowie beim Singen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen; dies gilt nicht für die jeweils sprechende Person sowie für Berufsmusikerinnen, Berufsmusiker und getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV während musikalischer Darbietungen;

§ 5c Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;

externe Personen haben in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;

die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;

es sind nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV aufzunehmen.

(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Dieses hat  die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festzulegen.

§ 14a Krankenhäuser

(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.

(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.

(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:

ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;

Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4 besteht, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;

die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen getestet sind im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;

Besucherinnen und Besuchern soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt werden kann und kein Härtefall vorliegt.

(4) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;

externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;

die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;

für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 verfügen und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;

die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen, soweit keine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 besteht; besteht eine hinreichende Immunisierung im Sinne des Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;

die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummer 2. erster Halbsatz und Nummer 5, dritter und vierter Halbsatz anzubieten; Testergebnis und -zeitpunkt sollen auf Verlangen der getesteten Person bestätigt werden.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.

(3) Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen ist auch unter Einbeziehung von an die Einrichtung nach Absatz 1 angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zulässig; § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung. Während der Angebote nach Satz 1, erster Halbsatz haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(4) Eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne dieser Verordnung besteht bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 und 4 SchAusnahmV.

(5) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.

(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.

(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

(1) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sind im Rahmen der Regelungen der §§ 5 bis 5d zulässig.  Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn innerhalb geschlossener Räume alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen. Die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.

(2) Für Angebote der Kinder- und Jugenderholung und ähnliche Jugendfreizeitangebote sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen. Bei Angeboten nach Satz 1 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

(3) Absatz 1 und § 2a Absatz 2 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 16a Kindertagesstätten; Perspektivplan

(1) Wird in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die Vorgaben des eingeschränkten Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 1. Die zuständige Behörde entscheidet über Einschränkungen des Betriebes von Kindertagesstätten unter Berück­sichtigung der epidemiologischen Lage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt. Unterhalb des Schwellenwertes nach Satz 1 sind weitergehende Einschränkungen des Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich nicht vorzusehen. Verschärfende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind im Fall der Sätze 3 und 4 im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen.

(2) Im eingeschränkten Regelbetrieb dürfen Kinder betreut werden

mit besonderem Schutzbedarf,

mit einer sorgeberechtigten Person in der kritischen Infrastruktur nach § 19 Absatz 2, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,

von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,

mit zwei berufstätigen sorgeberechtigten Personen, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden,

mit täglich hohem Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischem Förderbedarf,

mit Sprachförderbedarf und geringen Deutschkenntnissen,

die im Jahr 2021 eingeschult werden.

Im Regelbetrieb sind die allgemeinen infektionshygienischen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschritten, so treten die Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 an dem übernächsten Tag außer Kraft. Das Inkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 und das Außerkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 sind in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.

(4) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gelten die Regelungen des § 2 Absatz 2 und § 5 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(5) Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; besteht eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.

§ 17 Beherbergungsbetriebe

(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;

die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;

es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen;

in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.

(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

§ 18 Personenverkehre

(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.

(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept und erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

(3) Bei der Nutzung von Wasserfahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 entfällt für Kundinnen und Kunden die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung, soweit sich die Kundinnen und Kunden außerhalb geschlossener Räume aufhalten.

§ 19 Kritische Infrastrukturen

(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.

(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:

Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);

Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;

Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;

Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;

Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;

Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;

Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;

Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;

Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;

Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;

Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;

Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;

Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;

1Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;

Bestattungswesen.

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,

soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;

soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.

(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 20a Modellprojekte

Die zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;

entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;

entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;

entgegen

a) § 3 Absatz 4 Satz 2,

b) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,

c) § 5d Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,

d) § 6 Absatz 2 Satz 1,

e) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

f) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,

g) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,

h) § 10 Absatz 1 Satz 1,

i) § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4,

j) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,

k) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 3 Satz 1 oder § 15a Absatz 4,

l) § 15a Absatz 2 Satz 1,

m) § 17 Nummer 1 oder

n) § 18 Absatz 2 Satz 3,

jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;

entgegen

a) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,

b) § 5e Satz 2,

c) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

d) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,

e) § 10 Absatz 1 Satz 3,

f) § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2,

g) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,

h) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,

i) § 17 Nummer 2 oder

j) § 18 Absatz 2 Satz 3,

jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;

entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt;

entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 13 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Blasinstrumente gebraucht;

entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht;

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 Beschäftigte einsetzt,

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 oder § 17 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt;

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen;

entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen mit mehr als den dort bestimmten Besucherinnen und Besuchern betreibt;

entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;

entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;

entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;

entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;

entgegen den in § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bis 10 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;

entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3 eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,

entgegen § 11 Absatz 3 einen Wettkampf oder ein Sportfest durchführt,

entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;

entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;

entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;

entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 Gäste beherbergt;

entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 Beschäftigte einsetzt,

(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich

entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;

entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.

entgegen

a) § 2a Absatz 2 Satz 1,

b) § 5a Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1,

c) § 5b Absatz 2,

d) § 5c Absatz 1 Satz 1,

e) § 5c Absatz 3 Nummer 3,

f) § 5d Absatz 1 Satz 3 Nummer 2,

g) § 6 Absatz 1 Satz 1,

h) § 7 Absatz 1 Satz 2,

i) § 8 Absatz 3 Satz 1,

j) § 9 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Kundin oder Kunde,

k) § 10 Absatz 2 Satz 1,

l) § 13 Satz 2 Nummer 2,

m) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,

n) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1,

o) § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,

jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. August 2021 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 22. Juli 2021

Für den Ministerpräsidenten und den Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Monika Heinold

Finanzministerin

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