Eutin – Mit der neuen Allgemeinverfügung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in bestimmten öffentlich zugänglichen Bereichen setzt der Kreis Ostholstein die Pflicht aus der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein um.
Im Vorfeld der vorliegenden Allgemeinverfügung hat sich der Kreis mit den Kommunen abgestimmt, um zu gewährleisten, dass die Eingriffe in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Dabei hat sich gezeigt, dass auch angesichts der angepassten Maßnahmen der Corona-Bekämpfungs-Verordnung vom 26.3.2021 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht aufrechterhalten werden muss.
Es ist weiterhin damit zur rechnen, dass angesichts steigender Temperaturen und gerade bei gutem Wetter bestimmte Bereiche, insbesondere Promenaden, verstärkt von Spaziergängern aufgesucht werden. In den letzten Wochen war das Fußgängeraufkommen an diesen Orten so groß, dass die notwendigen Abstände nicht eingehalten werden konnten; diese Lage wird sich durch den Tagestourismus während der Osterferien weiter verschärfen. Aus diesen Gründen musste vereinzelt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch ausgeweitet werden.
Änderungen gab es unter anderem in Grömitz, Dahme und Kellenhusen. Dort wurde die Pflicht zeitlich neu geregelt und um den gesamten Bereich des Yachthafens in Grömitz erweitert. In Scharbeutz und Timmendorfer Strand gilt die Maskenpflicht auch an Ostermontag. Auch auf Fehmarn gilt nun wieder die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Burg und den Yachthäfen Burgstaaken und Orth.