Oldenburg i. H. – Die Stadtverwaltung teilt mit, dass zur Abwehr von Brandgefahren an Silvester und Neujahr Feuerwerkskörper der Klasse II mit Flug- oder Steigwirkung (zum Beispiel Stabraketen, Batteriekästen mit einer Auswurfhöhe von über 30 m) in einem Umkreis von 200 m, sowie sonstige Feuerwerkskörper der Klasse II (zum Beispiel Knallkörper) in einem Umkreis von 50 m um besonders brandempfindliche Gebäude (wie Gebäude mit Weichdächern oder reetgedeckte Gebäude oder Gebäude mit „Gründächern“) in der Stadt Oldenburg in Holstein einschließlich ihrer Ortsteile Dannau, Klein Wessek, Lübbersdorf, Johannisdorf und Kröß nicht abgebrannt werden dürfen.
Außerdem ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, sowie Kinder- und Altersheimen verboten.
Zuwiderhandlungen werden ordnungsrechtlich mit einer Geldbuße geahndet.