Rathaus Oldenburg i.H. - Foto: Arno Reimann
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Oldenburg i. H. – Die Stadtverwaltung teilt mit, dass zur Abwehr von Brandgefahren zu Silvester und Neujahr Feuerwerkskörper der Kategorie F2 mit Flug- oder Steigwirkung (zum Beispiel Stabraketen, Batteriekästen mit einer Auswurfhöhe von über 30 m) in einem Umkreis von 200 m, sowie sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (zum Beispiel Knallkörper) in einem Umkreis von 50 m um besonders brandempfindliche Gebäude wie Gebäude mit Weichdächern, zum Beispiel reetgedeckte Gebäude oder Gebäude mit „Gründächern“ in der Stadt Oldenburg in Holstein einschließlich ihrer Ortssteile Dannau, Klein Wessek, Lübbersdorf, Johannisdorf und Kröß nicht abgebrannt werden dürfen.

Weiter ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen verboten.

Zuwiderhandlungen werden ordnungsrechtlich mit einer Geldbuße geahndet.

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