Kiel – Ab Donnerstag (3. Februar) gilt – wie angekündigt – ein erweitertes Testkonzept für die Kindertagesbetreuung in Schleswig-Holstein. Ziel der Regelung ist, dass Kinder bestmöglich geschützt ihre Kita oder Kindertagespflegestelle besuchen können und so an der frühkindlichen Bildung und Betreuung teilhaben. Zudem werden die Quarantäne- und Isolations-Regelungen angepasst.
Vor dem Hintergrund der Infektionsdynamik durch die Omikron-Variante des Coronavirus‘ ist die Belastung für Eltern, Kinder und Beschäftigte weiterhin hoch. Um die Sicherheit des Kita-Besuchs weiter zu erhöhen, wird – angelehnt an das Testkonzept in Mecklenburg-Vorpommern – wie angekündigt eine Umfeldtestung eingeführt. Damit ist eine Testpflicht sowohl für Mitarbeiter und Kindertagespflegepersonen als auch Eltern verbunden.
Hierfür stellt das Land den Eltern kostenfrei nasale Antigen-Selbsttests zur Verfügung (drei Tests pro Woche), mit denen sich eine sorgeberechtigte Person künftig dreimal wöchentlich an unterschiedlichen Werktagen testet. Dies sollte die Person sein, die üblicherweise den umfangreichsten Kontakt zum Kind in der Familie hat. Darüber hinaus können Eltern sich auch bei ihrer Arbeitsstelle (Arbeitgebertest) oder bei einem Testzentrum (Bürgertest) testen lassen.
Die Sorgeberechtigten geben als Bestätigung ihrer Testung einmal wöchentlich bei ihrer Kita oder Kindertagespflegeperson eine qualifizierte Selbstauskunft ab. Die Dokumentationspflicht der Eltern ist für diese bußgeldbewehrt.
Für die Einrichtungen und Kindertagespflegestellen ist damit kein aufwendiges Verfahren verbunden, da sie die Meldungen lediglich sammeln, aber nicht kontrollieren. Kontrollen können durch die Ordnungsbehörden stichprobenhaft durchgeführt werden.
Auch die Testpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird angepasst: Sie müssen sich künftig ebenfalls dreimal wöchentlich testen – unabhängig vom jeweiligen Impfstatus. Während im Rahmen der Arbeitgeberpflicht zwei Tests durch die Einrichtungen zu stellen sind, stellt das Land den Einrichtungen den dritten Test zur Verfügung. Die Testerfordernisse werden entsprechend in der Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Es gilt weiterhin die Empfehlung, dass die Betreuung in den Kitas in festen Gruppen erfolgen und eine Durchmischung, wo dies möglich ist, vermieden werden soll.
Zugleich wird das Gesundheitsministerium die Quarantäneregelung im Kitabereich im so genannten Absonderungserlass anpassen. Die neuen Regeln werden nun von Kreisen und kreisfreien Städten in den jeweiligen Allgemeinverfügungen umgesetzt:
• Kinder von infizierten Eltern gelten als enge Kontaktpersonen und müssen entsprechend der allgemeinen Regelungen als Angehörige desselben Haushalts für mindestens fünf Tage in Quarantäne.
• Infizierte Kinder werden für mindestens sieben Tage abgesondert, während die nicht-infizierten Kinder derselben Gruppe nicht in Quarantäne müssen und somit grundsätzlich weiterbetreut werden.
• Das Gesundheitsamt kann bezogen auf eine einzelne Einrichtung und im Austausch mit der Kita oder Kindertagespflegeperson etwas Abweichendes entscheiden und anordnen, zum Beispiel bei einer Häufung von Infektionen in der Kita.
• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich nach frühestens sieben Tagen freitesten.
Die Änderungen treten am kommenden Donnerstag, 3. Februar, in Kraft.