Kiel – Werden Ehrenamtliche zu Einsätzen alarmiert oder angefordert, brauchen sie in konkreten Situationen künftig keinen Urlaub oder Ausgleich zu nehmen.
Ohne ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist der Katastrophenschutzdienst in Schleswig-Holstein undenkbar. Mehr als 80.000 Menschen stehen in Schleswig-Holstein rund um die Uhr bereit, um Menschen in Not zu helfen – die meisten von ihnen tun dies in ihrer Freizeit.
Anspruch auf Freistellung vom Dienst und Lohnfortzahlung hatten bislang aber nur Feuerwehrleute und Angehörige anerkannter Katastrophenschutz-Einheiten – letztere auch nur, wenn zuvor der Katastrophenfall ausgerufen wurde. Andere Helfer mussten in solchen Fällen bislang Urlaub beantragen. Das ändert sich nun mit dem neuen Helfergesetz.
Angleichung in konkreten Fällen
Zukünftig haben Helfer privater oder freiwilliger Hilfsorganisationen bei Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle Anspruch auf Freistellung vom Dienst und Lohnfortzahlung. Voraussetzung ist allerdings, dass sie von einer schleswig-holsteinischen Leitstelle oder Kommune alarmiert oder von einer schleswig-holsteinischen Einsatzleitung angefordert wurden. Auch Ehrenamtliche in der Wasserrettung oder in der psychosozialen Notfallversorgung profitieren zukünftig davon.
Helfergesetz sorgt für Absicherung
Das Land schließt mit dem neuen Gesetz eine Lücke in der sozialen Absicherung der Helferinnen und Helfer, sagte Innenministerin Dr. Sabine Sütterlin-Waack im Landtag. Wer sich ehrenamtlich für die Sicherheit der Menschen einsetze, solle keine persönlichen Nachteile erleiden. „Es geht ausdrücklich um die organisierte Hilfeleistung in konkreten Gefahrensituationen“, betonte die Ministerin. „Durch die Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes werde für die angeforderten zusätzlich alarmierten Helferinnen und Helfer eine soziale Absicherung begründet. Das Land übernehme größtenteils die Kosten für die Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche und rechne mit jährlich 100.000 Euro.