Kiel – Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday am 25. November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und -diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird die bestellte Ware aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und das gleich in mehrfacher Hinsicht.
Werden die heiß ersehnten Hoodies oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen bei der Einfuhr möglicherweise Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie zum Beispiel Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.
Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen: Bis zu einem Warenwert bis 150 Euro wird die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % beziehungsweise des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben. Eine Freigrenze gibt es nicht mehr, und für aus einem Drittland verschickte Waren müssen Einfuhrabgaben entrichtet werden. Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden jedoch nicht erhoben.
Ab einem Warenwert über 150 Euro fallen neben der Einfuhrumsatzsteuer auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.
Bei kommerziellen Sendungen mit einem Warenwert von über 150 Euro ist auch immer eine elektronisch übermittelte Internet-Zollanmeldung erforderlich. Diese Zollanmeldung kann über die unten genannte Homepage der Zollverwaltung ausgefüllt und dem zuständigen Zollamt übermittelt werden. Bei Geschenksendungen ist grundsätzliche keine elektronische Zollanmeldung erforderlich.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und die Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Diese Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls, und im Falle von Reklamationen oder Erstattungen muss zunächst der Dienstleister kontaktiert werden, bevor sich an das zuständige Hauptzollamt gewandt werden kann.
Sofern notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.
Neben der Erhebung von Abgaben sind bei Post- und Kuriersendungen auch immer Einfuhrverbote beziehungsweise Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Schutz der Verbraucher zum Beispiel die Prüfung der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung und des gewerblichen Rechtsschutzes.
„Gefälschte Markenprodukte werden sichergestellt und vernichtet, wobei der Lieferant die Kaufsumme in der Regel nicht erstattet. Und zusätzlich zum finanziellen Verlust droht den Paketempfängern unter Umständen auch noch ein zivilrechtliches Verfahren mit dem jeweiligen Rechteinhaber der Marke“, so Robert Dütsch, Leiter des Hauptzollamts Kiel.
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
Wer also am „Black Friday“ oder auch dem darauffolgenden „Cyber Montag“ frustfrei shoppen möchte, macht sich lieber rechtzeitig schlau unter: www.zoll.de beziehungsweise dem dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“.