Kiel – Die Finanzämter können bundesweit mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2024 frühestens ab Mitte März 2025 beginnen. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben regelmäßig bis zum 28./29. Februar eines Jahres Zeit, der Finanzverwaltung Daten wie beispielsweise Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbezugsmitteilungen sowie Daten zur Altersvorsorge oder zur Kranken- und Pflegeversicherung für das zurückliegende Jahr zu übermitteln.
Diese Daten müssen anschließend aufbereitet werden, damit sie bei der Bearbeitung der Steuererklärung berücksichtigt werden können. Auch wenn Steuererklärungen bereits früher abgegeben werden, können diese erst ab Mitte März bearbeitet werden. In Zeiten, in denen viele Steuererklärungen abgeben werden (wie zu Beginn eines Jahres), kann sich die Bearbeitung von Erklärungen zudem aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens verzögern.
Warum kann sich die Länge von Bearbeitungszeiten unterscheiden?
In den Finanzämtern erfolgt eine automationsgestützte Bearbeitung der Steuererklärungen. Dabei gibt es Erklärungen, die vollumfänglich automatisiert bearbeitet werden – sogenannte Autofälle. Diese können eine Bearbeitungszeit von unter zwei Wochen haben. Die Chance, dass eine Erklärung zum Autofall wird, erhöht sich durch die elektronische Abgabe der Steuererklärung, da Angaben bereits vor der Übermittlung an das Finanzamt durch das Steuerprogramm auf ihre Plausibilität überprüft werden.
Bei Papiererklärungen verlängert sich die Bearbeitungsdauer um die Zeit, die für die Digitalisierung benötigt wird. Bei einigen Steuererklärungen ist nach der automatisierten Prüfung eine personelle Nachbearbeitung erforderlich. Diese Prüfung erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs. Es wird generell empfohlen, die Steuererklärungen elektronisch abzugeben. Hierfür bietet die Finanzverwaltung kostenlos www.elster.de an. Für alle, die inländische Renten oder Pensionen erhalten, besteht auch die Möglichkeit eine vereinfachte Steuererklärung über www.einfach.elster.de einzureichen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und sich nicht steuerlich beraten lässt, muss seine Erklärung für das Jahr 2024 bis zum 31.07.2025 abgeben. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2024 verpflichtet ist, aber dennoch eine Einkommensteuererklärung abgeben möchte (Veranlagung auf Antrag), hat hierfür vier Jahre, also bis Ende 2028, Zeit.
Informationen zur Grundsteuerreform
Zur Umsetzung der Grundsteuerreform haben die Finanzämter in den vergangenen Jahren Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide nach neuem Recht erstellt. Auf der Grundlage der neuen Grundsteuermessbescheide erheben die Städte und Gemeinden ab 2025 ihre Grundsteuer. Ein eingelegter Einspruch hat darauf keinen Einfluss: Er hemmt die Vollziehung der Grundsteuer nicht. Sofern die Bearbeitung des Einspruchs später dazu führt, dass der Grundsteuerwert- bzw. -messbescheid nachträglich geändert wird, wird auch der darauf basierende Grundsteuerbescheid (auch rückwirkend) entsprechend geändert. Hierfür bedarf es keiner weiteren Veranlassung.
Nicht zuletzt mit Blick auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren ruhen Einspruchsverfahren, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Rechtsnormen beziehen, nun grundsätzlich. Einer Kontaktaufnahme zum Finanzamt bedarf es hierfür nicht.
Weitere Informationen rund um die Grundsteuerreform sind auf der Website des Landes hinterlegt – hier werden auch häufige Fragen im Zusammenhang mit dem Versand der Grundsteuerbescheide beantwortet.
Erstmalig vorgesehen ist im neuen Bewertungsrecht, dass dem Finanzamt Änderungen angezeigt werden müssen, die zu einer erstmaligen Feststellung führen oder sich auf die Grundstücksart oder die Höhe des Grundsteuerwertes auswirken könnten. Dies betrifft beispielsweise An- und Ausbauten, Abriss, Neubau, Kernsanierung oder den Verkauf eines Teilgrundstücks. Die Fristen zur Abgabe der Anzeige für eine im Jahr 2022 oder 2023 eingetretene Änderung wurden bis zum 31.12.2024 verlängert. Für Änderungen ab 2024 endet sie jeweils am 31. März des Folgejahres. Die Anzeige kann über ELSTER wahlweise mit entsprechendem Formular oder einer (neuen) Grundsteuerwerterklärung erfolgen. Im Einzelfall kann das Finanzamt eine Grundsteuerwerterklärung auch anfordern.
Erreichbarkeit der Finanzämter / Terminbuchungen über CleverQ
Die Finanzämter sind während der Öffnungszeiten für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort erreichbar. Für einen Besuchstermin ist vorab eine Terminvereinbarung erforderlich. Termine können bequem von zu Hause und unterwegs online und per App oder auch telefonisch gebucht werden. Die Terminvereinbarung ist über www.schleswig-holstein.de/finanzaemter-termin möglich. Mit der Terminbuchung können längere Wartezeiten vermieden werden. So wird der Besuch des Finanzamtes für Bürgerinnen und Bürger noch planbarer.