Kiel – Die wichtigsten Kernpunkte in der neuen Landesverordnung sind die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und im privaten Raum. Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur noch mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig.
Vereinzelte Ausnahmen sind möglich
Ausnahmen sind möglich zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen. So können beispielsweise zwei Haushalte die Betreuung der jeweiligen Kinder gemeinsam sicherstellen. Es sollte sich dabei möglichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.
Pflegeeinrichtungen: Besucher müssen Tests vorlegen
Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen weiterhin von zwei registrierten Personen besucht werden. Diese müssen jetzt zum Besuch ein höchstens 24 Stunden altes negatives Corona-(Schnell-)Testergebnis vorlegen. Die Testungen sollen auch in den Einrichtungen vor Ort angeboten werden.
Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten
Die Landesregierung hat auch die Quarantäneverordnung angepasst. So wird neben der bereits bestehenden Pflicht zur zehntägigen Quarantäne wieder eine Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten eingeführt. Reiserückkehrer können sich kostenpflichtig an den Teststationen der Kassenärztlichen Vereinigung testen lassen. Getestet werden kann auch 48 Stunden vor der Einreise. Für die Testpflicht gelten die aus der Quarantänepflicht bekannten Ausnahmen (zum Beispiel „kleiner Grenzverkehr“).
Beide Verordnungen treten am Montag, 11. Januar, in Kraft. Sie gelten bis einschließlich Sonntag, 31. Januar 2021.
Die Verordnungen im Wortlaut hier