Kiel – Zu Silvester und dem Jahreswechsel ist aus Sicht der Polizei wieder von einem stark erhöhten Einsatzaufkommen gegenüber anderen Nächten auszugehen. Grundsätzlich ist die Silvesternacht für die Landespolizei Schleswig-Holstein zwar quantitativ durch ein höheres Einsatzaufkommen gekennzeichnet, war jedoch aus polizeilicher Sicht in den vergangenen Jahren weitgehend ohne herausragende Vorkommnisse.
Erfahrungsgemäß sorgen ausgelassene Feiern, Alkohol- und Drogenkonsum sowie der Umgang mit Feuerwerk für den Großteil der Einsätze in der Silvesternacht. In einer gemeinsamen Pressemitteilung appellieren Landespolizeiamt und Landeskriminalamt mit Blick auf die ohnehin umfassende und vielfältige Belastung aller Einsatzkräfte appellieren an verantwortungsvolles Silvester-Feiern. Es sind immer wieder vermeidbare Auseinandersetzungen durch erhöhtes Aggressionspotential nach Alkoholkonsum sowie Störungen, Gefahren und Verletzungen durch den unachtsamen Umgang mit Pyrotechnik festzustellen.
Die Landespolizei hat für den Jahreswechsel den Streifendienst angemessen verstärkt, in den Polizeidirektionen sind Zusatzstreifen vorgesehen. Polizeikräfte werden an Orten, die sich bisher als Schwerpunkte in den Silvesternächten gezeigt haben, Präsenz zeigen. Die Einsatzkonzepte sehen vor, auf neue Szenarien und dynamische Einsatzentwicklungen flexibel zu reagieren.
„Wir weisen darauf hin, dass bei Feuerwerken nach wie vor örtliche Beschränkungen zu beachten sind. In unmittelbarer Nähe von zum Beispiel Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sind Feuerwerke generell verboten, gleiches gilt für besonders geschützte und brandgefährdete Bauwerke wie zum Beispiel Reetdachhäuser. Auch Tiere sind betroffen. Lärm und Lichtblitze versetzen viele Tiere in Panik. Das gilt für Haustiere sowie insbesondere für Wildtiere“, heißt es weiter.
Trotz der Legalisierung von Cannabis ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von unter 18-jährigen Personen verboten. Darüber hinaus ist der Konsum an beziehungsweise in Sichtweite von beispielsweise Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Spielplätzen verboten. Trotz Entkriminalisierung gelten Grenzwerte für das Führen von Kraftfahrzeugen. Der THC-Grenzwert liegt bei 3,5 Nanogramm.
Besser ohne Messer
Das Waffengesetz verbietet seit dem 31.10.2024 bundesweit das Führen von sämtlichen Messern bei öffentlichen Veranstaltungen. Entsprechende gesetzliche Regelungen verbieten auch das Mitführen in Bus und Bahn sowohl bei Fernreisen als auch im Nahverkehr. Lage angepasst werden anlasslose Kontrollen durchgeführt. Die Polizei appelliert grundsätzlich daran, keine Waffen mitzuführen.
Jeder kann durch Rücksicht und Respekt dazu beitragen, dass es ein friedlicher Jahreswechsel wird. Das erleichtert auch allen Einsatzkräften von Polizei, Feuerwehr und dem Rettungsdienst die Arbeit.
Hinweise zum sicheren Umgang mit Feuerwerksartikeln
– Pyrotechnische Gegenstände unterliegen in Deutschland dem Sprengstoffgesetz und werden nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit in unterschiedliche Kategorien eingeteilt.
– Generell müssen in Deutschland alle pyrotechnischen Gegenstände geprüft und zugelassen sein. Konkret bedeutet dies, dass alle zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände das CE-Zeichen und die Registriernummer zum CE-Zeichen aufweisen müssen. Fehlen die genannten Kennzeichnungen, ist Vorsicht geboten.
– Hauptsächlich bei Artikeln aus dem östlichen Ausland handelt es sich aufgrund der fehlenden Zulassung um illegale und vor allem gefährliche Pyrotechnik. Solche Feuerwerkskörper enthalten in der Regel einen sogenannten „Blitz-Knallsatz“, der hochfeines Metallpulver enthält und bei der Reaktion eine Explosionsenergie entwickelt, die durchaus mit gewerblichem Sprengstoff vergleichbar ist.
– Illegale Feuerwerkskörper können schwere Verletzungen zur Folge haben, zum Beispiel Knalltraumata, Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen, Verätzungen, Atemnot oder Lungenschäden.
– Besitz, Weitergabe und Abbrennen nicht zugelassener Böller sind strafbar. –
Niemals Böller und Feuerwerks- oder Sprengkörper selbst herstellen! Solche Explosivstoffe (Selbstlaborate in Sprengkörpern) unterliegen dem Waffengesetz und/oder dem Sprengstoffgesetz und gelten als Sprengvorrichtungen. Bei entsprechenden Vergehen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Wird durch die Explosion eine Person verletzt oder ein Schaden von mehr als 1500 Euro verursacht, gilt die Tat sogar als Verbrechen (ab einem Jahr Mindestfreiheitsstrafe).
– Feuerwerk der Kategorie F1 („Tischfeuerwerk“) darf durch Personen ab 12 Jahren abgebrannt werden, Feuerwerk der Kategorie F2 („Böller“ und Silvesterraketen) erst ab 18 Jahren. –
Nähere Hinweise finden sich auch im Infoblatt des Programms Polizeiliche Kriminalprävention unter www.polizei-beratung.de und auf der Seite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unter www.bam.de.