Foto: Arno Reimann
- Anzeige -

Ostholstein – Im Kreis Ostholstein ist die Geflügelpest in einem Legehennenbetrieb mit rund 17.000 Legehennen amtlich festgestellt worden, nachdem das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) am Mittwoch eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt hatte. Die rechtlich vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung aller verbliebenen Legehennen des Betriebes ist bereits erfolgt. Auch die fachgerechte Entsorgung aller getöteten sowie verendeten Tiere ist sichergestellt worden.

Um den Ausbruchsbetrieb wird eine Sperrzone eingerichtet, die aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern besteht. In der Sperrzone gelten bestimmte rechtliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Aufstallungsgebot und ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden durch den Kreis Ostholstein und den Kreis Plön, der ebenfalls von der Sperrzone betroffen ist, zur Verfügung gestellt.

Vor dem Hintergrund der weltweit angespannten Geflügelpestlage und des Vogelzugs appelliert das Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) noch einmal dringend an alle Halterinnen und Halter, zum Schutz des Hausgeflügels die landesweit geltenden Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten und erinnert an die am 23. November 2021 erlassene landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter.

Die Allgemeinverfügung gibt unter anderem vor, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände waschen und desinfizieren.

Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Auch ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten. Um Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, sollten Wildvögel von Geflügelhaltungen so weit wie möglich ferngehalten beziehungsweise Anreize für Wildvögel, die Haltungen aufzusuchen, beseitigt werden. Dies betrifft besonders Freilandhaltungen, die dringend gebeten werden, die Futterstellen für das Geflügel zu prüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Die Geflügelpest-Verordnung enthält diesbezüglich verpflichtende Vorgaben. Danach darf Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Außerdem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben.

Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Es gilt wachsam zu sein und zum Schutz der eigenen Tiere alle betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen.

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest hindeuten, ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Nur so kann ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abgeklärt und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden.

Service-Hinweis:

Um Fragen von Bürgerinnen und Bürgern rund um das Thema Geflügelpest zu beantworten, hat das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) ein Bürgertelefon eingerichtet. Dieses ist Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr besetzt und unter der Telefonnummer 0431-9887100 erreichbar.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann.

Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2021 von einem anhaltenden Geflügelpestgeschehen auch bei Wildvögeln betroffen, das sich erstmals auch über den Sommer 2022 fortgesetzt hatte. Seit Anfang des Jahres wurde das Virus mit dem Subtyp H5N1 in 26 Proben aus 10 Kreisen in Schleswig-Holstein durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. Das betroffene Artenspektrum umfasste in 2023 bisher Möwen, Wildgänse, einen Schwan und einen Uhu.

Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln wurde zuletzt am 17. Januar 2023 in drei Kleinhaltungen mit Geflügel in Negenharrie (Kreis Rendsburg-Eckernförde) amtlich festgestellt. Das Friedrich-Loeffler-Institut hatte in allen Fällen den Subtyp H5N1 bestätigt.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Informationen der Landesregierung: schleswig-holstein.de – Geflügelpest

Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein