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Studierende dürfen temporär Studienkasse aufbessern

Eutin – Studentinnen und Studenten dürfen in den Semesterferien gerne ihr Einkommen aufbessern, indem sie kurzfristige Beschäftigungen annehmen. In der derzeitigen Corona-Krise wurde diese Regel auf höchstens fünf Monate und 115 Arbeitstage – von drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr – erhöht.

„Die coronabedingte Erhöhung der Grenzen gilt bis zum 31. Oktober 2020. Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt und das unabhängig davon, wie viel Geld Studenten dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten“, sagte Reinhard Wunsch, Serviceregionsleiter der AOK Nordwest.

Übt ein Student im Laufe eines Jahres mehrere befristete Beschäftigungen aus, sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr ausgeübt werden. Infolge der derzeitigen Corona-Pandemie wurden diese Grenzen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet. Bis zum 31. Oktober werden diese Werte zugrunde gelegt. Danach gelten wieder die bisherigen Grenzwerte von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.

Wird die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen (beziehungsweise fünf Monate und 115 Arbeitstage bis 31.10.) überschritten, kann bei einer befristeten Beschäftigung noch Versicherungsfreiheit im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ in Frage kommen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die „20-Stunden-Genze“ durch Beschäftigungen am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien überschritten wird. Für diese Ausnahmefälle kommt keine Versicherungspflicht in Betracht, wenn die Beschäftigung mit den zuvor ausgeübten Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen beziehungsweise 182 Kalendertagen innerhalb eines (Zeit-) Jahres nicht überschreitet.

„Ist ein Student über seine Eltern oder den Ehepartner familienversichert und übt er eine Beschäftigung ausschließlich von vornherein befristet in drei Monaten seiner Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen“, so Wunsch. Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder online unter aok.de/nw und dem Stichwort „Krankenversicherung für Studierende“.

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