Kiel – Da laut Robert-Koch-Institut die Zahl der Neuinfizierten in Schweden innerhalb der vergangenen sieben Tage auf mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner anstieg, greift in Schleswig-Holstein Paragraph 1 der seit dem 17. Mai gültigen Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende. Darauf wies das Gesundheitsministerium gestern (8.6.) hin.
Laut Verordnung sind Ein- und Rückreisende aus betroffen Gebieten verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Zudem sind sie verpflichtet, sofort das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Abhängig vom Gesundheitszustand legt das Gesundheitsamt anschließend die Regeln für die Quarantäne fest. Die Auflagen des Gesundheitsamtes sind bindend. Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung sieht die Verordnung in engen Grenzen unter anderem für Waren und Güter transportierende Personen, die Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen und weitere besonders definierte Personengruppen vor.
Weitere Informationen beim RKI sowie im Landesportal.