Stuttgart – Die polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) hat die Statistik für Straftaten im Internet des Jahres 2019 bekannt gegeben. Danach sind bundesweit die Fallzahlen gegenüber 2018 leicht gestiegen. Waren es 2018 noch 271.864 Delikte im Internet, gab es 2019 insgesamt 294.665 Straftaten, was eine Zunahme um 22.801 Delikte oder 8,4 Prozent bedeutet.
Dazu gehören Delikte wie Waren- und Warenkreditbetrug, Computerbetrug, Leistungs- und Leistungskreditbetrug, die Verbreitung pornografischer Schriften und Straftaten gegen die Urheberrechtsbestimmungen. Beim Waren- und Leistungsbetrug liefern die Betrüger trotz Bezahlung die versprochene Ware nicht beziehungsweise erbringen die Leistung nicht oder versuchen Waren oder Leistungen zu erlangen – ohne diese zu bezahlen. Beim Computerbetrug wird kein Mensch getäuscht, sondern ein Datenverarbeitungssystem manipuliert und dadurch ein Vermögensschaden verursacht.
Wie die Infografik der Polizei zeigt, entfielen allein 32,5 Prozent der Fälle auf den Warenbetrug; beachtenswert ist auch der Anteil von 20,7 Prozent beim sonstigen Warenkreditbetrug. Waren- und sonstiger Warenkreditbetrug machen somit über die Hälfte aller Fälle aus. Von den 106.087 Tatverdächtigen waren 69,2 Prozent männlich und 30,8 Prozent weiblich. Die Aufklärungsquote lag bei 58,6 Prozent.
Einen verhältnismäßig kleinen Anteil macht die Verbreitung pornografischer Schriften aus (3,6 Prozent). Gleichzeitig spiegelt diese Zahl jedoch ein immer größer werdendes Problem wider: Das Verschicken von pornografischen Inhalten über Messenger-Dienste. Hierzu zählt auch die Verbreitung, der Erwerb, Besitz und die Herstellung kinderpornografischer Schriften, die allein 75,1 Prozent der Fälle der Verbreitung pornografischer Inhalte ausmachen. Täterinnen und Täter sind laut polizeilicher Erfahrung oft Jugendliche, die sich der Tragweite ihres Tuns nicht bewusst sind. Denn zu den pornografischen Videos und Bildern, die unter Schülerinnen und Schülern kursieren, gehören immer wieder auch Darstellungen des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen. Diese Inhalte zu verbreiten ist strafbar. Was viele nicht wissen: Bei Kinderpornografie ist nicht nur die Verbreitung eine Straftat, sondern bereits der Besitz. Werden Inhalte beispielsweise in WhatsApp-Gruppen geteilt, machen sich auch die Empfänger der Nachrichten bereits strafbar, weil sie in den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen gelangen.
Zu beachten ist, dass seit 2014 Delikte unter Nutzung des Tatmittels Internet bundeseinheitlich nur in der PKS erfasst werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Tathandlung innerhalb Deutschlands vorliegen. In Abgrenzung dazu umfasst Cybercrime im engeren Sinne Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten oder mittels dieser Informationstechnik begangen werden. Dazu gehören Computerbetrug, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, Datenveränderung/Computersabotage sowie Ausspähen, Abfangen von Daten einschließlich Vorbereitungshandlungen.
Weitere Fakten und Tipps zu den unterschiedlichsten Tatbegehungsweisen unter Einsatz des Internets gibt es unter https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im-internet sowie Handlungsmöglichkeiten bei Kinderpornografie im Netz sind im Internet abrufbar unter https://polizei-beratung.de/themen-und-tipps/sexualdelikte/kinderpornografie der ProPK. Zu vielen anderen Themen gibt es unter https://www.polizei-beratung.de Informationen.