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Maskierung oder Mund-Nasen-Schutz? – So geht die Landespolizei vor

Kiel – In der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, dass Kraftfahrzeugführer ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken dürfen, dass es nicht mehr erkennbar ist. Verstöße gegen dieses Maskierungsverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, es droht ein Bußgeld von 60 Euro.

Im Zusammenhang mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zum Infektionsschutz gilt aus Sicht der Landespolizei aber folgendes:

Beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von Kraftfahrzeugführern geht es vorrangig nicht um die Verhüllung oder Verdeckung des Gesichts, um die Identitätsfeststellung zu verhindern, sondern um den Schutz der eigenen Gesundheit und der von Fahrgästen oder Mitfahrern.

Durch das korrekte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes werden Mund und Nase verdeckt und damit die Identifizierbarkeit von Fahrzeugführern erschwert; gleichwohl bleiben jedoch noch wesentliche Merkmale wie Frisur, Ohren- und Augenpartie sowie die grundlegende Gesichtsform erkennbar.

Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Damit begehen Kraftfahrzeugführer beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes keinen Verstoß gegen die StVO.

Die Landespolizei wird im Rahmen der alltäglichen Verkehrsüberwachung mit wachsamem Auge darauf achten, dass die bestehenden Regelungen im Sinne des Infektionsschutzes ausgelegt, aber nicht unzulässig ausgenutzt werden. Wer durch übermäßige Maskierung oder ohne dass Mitfahrer oder andere geschützt werden können, sein Gesicht verdeckt und versucht seine Identität zu verbergen, wird auch weiterhin mit einem Bußgeld rechnen müssen.

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