Kiel – Vom 7. April bis 13. April hat sich die Landespolizei Schleswig-Holstein an der europäischen Aktionswoche zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen im Straßenverkehr (ROADPOL) beteiligt. Trotz umfangreicher medialer Vorankündigung und Begleitung dieser Kontrollwoche wurden über 20.500 zu schnell fahrende Kraftfahrzeugführer festgestellt. Während knapp über 18.500 davon automatisiert „geblitzt“ wurden, sind über 2000 weitere Verkehrsteilnehmer direkt nach der Geschwindigkeitsmessung von der Polizei angehalten und auf ihr Fehlverhalten hingewiesen worden.
Die Steigerung der Gesamtzahl der geblitzten Fahrzeuge (2025: 18631/ 2024: 10989) ist dabei der Tatsache geschuldet, dass in diesem Jahr zusätzlich durchgängig ein sogenannter Blitzeranhänger auf der BAB 21 im Bereich der Baustelle bei Nettelsee aufgestellt war. Baustellen auf Autobahnen sind erhöht unfallbelastet, ursächlich sind immer wieder auch zu schnell fahrende Verkehrsteilnehmer.
Besonders auffällig ist jedoch auch das Gesamtergebnis der sonstigen Verstöße dieser Kontrollwoche, und es unterstreicht dabei ganz deutlich wie wichtig die polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit ist. Denn ohne gezielte Verkehrskontrollen würden gefährlich unsichere Kraftfahrzeuge und durch Alkohol oder Drogen beeinflusste Verkehrsteilnehmer wahrscheinlich erst in den Fokus geraten, wenn es zu spät ist, wenn sie also schon einen Verkehrsunfall verursacht und Leib und Leben anderer gefährdet haben.
Hervorzuhebende Auffälligkeiten der Kontrollwoche:
13x Ordnungswidrigkeiten wegen des Führens von Kraftfahrzeugen mit Überschreitung von Alkohol- oder Cannabisgrenzwerten oder unter der Wirkung anderer Drogen (§ 24a StVG)
8x Straftat § 316 StGB wegen des Führens eines Fahrzeugs, obwohl die Person infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
6x Straftat §315c StGB, weil jemand beim Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, oder durch sein rücksichtsloses Verhalten unter anderem andere gefährdet hat.
7x Straftat wegen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
23x bestand für das geführte Kfz keine oder keine ausreichende Haftpflichtversicherung
52x wurde der erforderliche Sicherheitsgurt nicht angelegt
73x mussten Anzeigen wegen des unerlaubten Nutzens des Handys geschrieben werden
23x war der Termin der erforderlichen Hauptuntersuchung überschritten
5x lagen Gründe für das Erlöschen der Betriebserlaubnis vor (zum Beispiel Kleinbus als Lkw zugelassen aber als Wohnmobil ausgebaut; Fahrzeugzustand verkehrsunsicher; Abgasanlage fehlerhaft)
Zahlreiche weitere Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel Verbandkasten nicht mitgeführt, abgefahrene Reifen, Lichtmangel, Führerschein nicht mitgeführt, …)
(Quelle: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Landespolizeiamt – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)