Kiel – Die Landespolizei hat zu Silvester und zum Jahreswechsel Hinweise herausgegeben für den Umgang bei Auseinandersetzungen, Störungen und Gefahren zum Beispiel durch den unachtsamen Umgang mit Pyrotechnik.
Zu Silvester und dem Jahreswechsel ist aus Sicht der Polizei wieder von einem stark erhöhten Einsatzaufkommen gegenüber anderen Nächten auszugehen. Dabei spielen ausgelassene Feiern, auch im öffentlichen Raum, Alkoholkonsum und der Umgang mit Feuerwerk eine große Rolle. Es sind immer wieder Auseinandersetzungen, Störungen und Gefahren zum Beispiel durch den unachtsamen Umgang mit Pyrotechnik festzustellen. Deshalb erhöht die Landespolizei ihre Präsenz zu Silvester und in der Neujahrsnacht deutlich.
Wer in Auseinandersetzungen gerät oder diese beobachtet, sollte die Zivilcourage-Tipps befolgen:
– Helfen Sie, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen
– Fordern Sie andere aktiv und direkt zur Mithilfe auf
– Beobachten Sie genau und prägen Sie sich Täter-Merkmale ein
– Organisieren Sie Hilfe und wählen den Notruf 110
– Kümmern Sie sich um Opfer und stellen sich bitte als Zeuge zur Verfügung.
Besonders wichtig ist der richtige Umgang mit Feuerwerksartikeln.
Hier ein paar Tipps:
– Pyrotechnische Gegenstände unterliegen in Deutschland dem Sprengstoffgesetz und werden nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit in unterschiedliche Kategorien eingeteilt. Generell müssen in Deutschland alle pyrotechnischen Gegenstände geprüft und zugelassen sein. Konkret bedeutet dies, dass alle zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände das CE-Zeichen und die Registriernummer zum CE-Zeichen aufweisen müssen. Fehlen die genannten Kennzeichnungen, ist Vorsicht geboten! Hauptsächlich bei Artikeln aus dem östlichen Ausland handelt es sich aufgrund der fehlenden Zulassung um illegale und vor allem gefährliche Pyrotechnik. Solche Feuerwerkskörper enthalten in der Regel einen sogenannten Knallsatz, der bei der Reaktion eine Explosionsenergie entwickelt, die durchaus mit gewerblichem Sprengstoff vergleichbar ist. Illegale Feuerwerkskörper können schwere Verletzungen zur Folge haben, zum Beispiel Knalltraumata, Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen, Verätzungen, Atemnot oder Lungenschäden.
– Besitz, Weitergabe und Abbrennen nicht zugelassener Böller sind strafbar.
– Niemals Böller und Feuerwerks- oder Sprengkörper selbst herstellen! Solche Explosivstoffe (Selbstlaborate in Sprengkörpern) unterliegen dem Waffengesetz und/oder dem Sprengstoffgesetz und gelten als Sprengvorrichtungen. Bei entsprechenden Vergehen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Wird durch die Explosion eine Person verletzt oder ein Schaden von mehr als 1.500 Euro verursacht, gilt die Tat sogar als Verbrechen (ab einem Jahr Mindestfreiheitsstrafe).
– Die örtlichen Beschränkungen sind zu beachten (in unmittelbarer Nähe von zum Beispiel Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sind Feuerwerke generell verboten, gleiches gilt für besonders geschützte und brandgefährdete Bauwerke wie zum Beispiel Reetdachhäuser).
– Feuerwerk der Kategorie F1 („Tischfeuerwerk“) darf durch Personen ab 12 Jahren abgebrannt werden, Feuerwerk der Kategorie F2 („Böller“ und Silvesterraketen) erst ab 18 Jahren.
Nähere Hinweise finden Sie auch im Infoblatt des Programms Polizeiliche Kriminalprävention unter www.polizei-beratung.de und auf der Seite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unter www.bam.de.
In diesem Sinne wünscht die Polizei den Bürgerinnen und Bürgern einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr 2020!