Malente – Aus gegebenem Anlass weist das Bürgerbüro der Gemeinde Malente darauf hin, dass wer in Deutschland den Wohnort wechselt, das Einwohnermeldeamt grundsätzlich über diesen Umzug informieren muss. Nur so kann im Melderegister die aktuelle Anschrift verzeichnet werden. Gemäß § 17 Abs. 1 BMG (Bundesmeldegesetz) gilt dabei:
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Wenn das zuständige Einwohnermeldeamt erst nach drei Wochen oder mehreren Monaten aufgesucht wird, gilt dies als zu spät umgemeldet und man erhält ein Verwarn- oder Bußgeld gem. § 54 BMG.
Wie hoch die Geldbuße für eine verspätete Ummeldung konkret ausfällt, hängt unter anderem davon ab, wie lange die Ummeldefrist versäumt wurde.
„Daher melden Sie sich bitte zeitnah an beziehungsweise vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin im Bürgerbüro“, so Malentes Bürgermeister Heiko Godow.
Gleiches gilt für abgelaufene Ausweise. In § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) ist die allgemeine Ausweispflicht in Deutschland ab dem 16. Lebensjahr geregelt. Diese verpflichtet zum Besitz eines gültigen Ausweises. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 PAuswG wird dieser ungültig, sobald die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Ein ungültiger Ausweis kann laut 32 § Abs. 3 PAuswG mit einem Bußgeld geahndet werden.
Auch hier gilt, achten Sie auf das Ablaufdatum Ihres Ausweises und verlängern Sie diesen rechtzeitig in Ihrem Bürgerbüro.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an das Bürgerbüro unter 04523-9920-60.