Kiel – In Schleswig-Holstein gelten ab heute (3. Februar) aktualisierte Quarantäneregeln für Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, sowie für enge Kontaktpersonen. Der entsprechende Absonderungserlass des Gesundheitsministeriums vom 2. Februar ist die Basis für die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein, um rechtlich maßgebliche Allgemeinverfügungen zu erlassen.
Für infizierte Personen gilt:
Personen mit einem positiven Selbsttestergebnis oder einem durch geschultes Personal durchgeführten zertifizierten positiven Antigenschnelltest in einem Testzentrum oder einer Teststation müssen diesen Test durch eine (weitere) professionelle Testung bestätigen lassen. Dies kann nun aber auch ein weiterer zertifizierter und professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest sein und beschränkt sich nicht mehr nur auf PCR-Testungen.
Die Anordnung zur Absonderung endet bei infizierten Personen, einschließlich Kindern und Jugendlichen, spätestens nach zehn Tagen. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes oder eines abschließenden Tests bedarf es hierfür nicht. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test besteht die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden.
Infizierte Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten oder in Angeboten der Eingliederungshilfe tätig sind, können die Absonderung vorzeitig nach sieben Tagen beenden. Voraussetzung dafür ist
• eine 48-stündige Symptomfreiheit und
• eine am siebten Tag vorgenommene Testung durch einen PCR-Test, bei mangelnder Verfügbarkeit von (PCR-)Testkapazitäten mit einem zertifizierten Antigenschnelltest durch geschultes Personal in einem Testzentrum.
Für Kontaktpersonen gilt:
Es unterliegen nun lediglich Haushaltsangehörige (inkl. Kinder und Jugendliche) infizierter Personen der automatischen Absonderungsverpflichtung, da die Gefahr einer Ansteckung im häuslichen Umfeld höher ist als in anderen Lebensbereichen. Weitere enge Kontaktpersonen können allerdings durch eine Einzelanordnung nach entsprechender Ermessensentscheidung der zuständigen Gesundheitsämter abgesondert werden.
Hinweis: Das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlicht gemäß Schutzausnahmenverordnung des Bundes (§ 6 Absatz 2) im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement.de die Vorgaben für eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte oder genesene Personengruppen. Die Quarantäne- und Isolierungsdauern sind unter folgendem Link festgelegt: www.rki.de/covid-19-absonderung . Hier werden die Voraussetzungen an die von der Quarantäne ausgenommenen Personen definiert.
Die Pflicht zur Absonderung der Haushaltsangehörigen und weiterer enger Kontaktpersonen gilt nicht für
• Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung),
• geimpfte Genesene,
• Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach und bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung und
• Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests im Sinne der Bestimmungen der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes. Die Ausnahmen gelten jedoch nicht bei typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus. Auch eine einmalige Impfung mit Johnson & Johnson begründet keine Ausnahme von der Quarantäne.
Die Anordnung zur Absonderung endet bei quarantänepflichtigen Haushaltsangehörigen von infizierten Personen spätestens nach zehn Tagen. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes oder eines abschließenden Tests bedarf es hierfür nicht. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test besteht die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden. Bei Kindern und Jugendlichen im Kita- und Schulalter beträgt diese Frist nur fünf Tage.
Für den Bereich der Schulen und Angeboten der Kindertagesbetreuung gilt:
Auch in Kitas gelten nun die gleichen Quarantäneregeln wie in der Schule. Nicht-infizierte Kinder derselben Gruppe oder Schulklasse gelten nicht mehr automatisch als enge Kontaktpersonen im Sinne des Erlasses, müssen deshalb nicht in Quarantäne und können grundsätzlich weiterbetreut werden. Im Ausnahmefall (zum Beispiel bei größeren Ausbruchsgeschehen in den Einrichtungen) kann das Gesundheitsamt gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Kindern in den Angeboten der Kindertagesbetreuung Quarantäne anordnen. Hier besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Absonderung durch einen frühestens am fünften Tag abgenommenen zertifizierten Antigenschnelltest.