Berlin – Den zweiten Tag in Folge informiert das Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin über einen Höchstwert bei den Corona-Neuinfektionen. Die Gesundheitsämter registrierten binnen 24 Stunden 133.536 Neuinfektionen. Daraus ergibt sich – am siebten Tag in Folge – ein Höchstwert bei der Sieben-Tage-Inzidenz, der nun mit 638,8 erstmals über 600 liegt.
Die Zahl neuer Todesfälle wird mit 234 angegeben.
Die Inzidenzwerte sind im Norden weiter gestiegen – lediglich in Bremen wird ein minimaler Rückgang registriert: Von 1295,6 am Vortag auf 1294,9.
Hamburg 1083,6
Schleswig-Holstein 846,5
Mecklenburg-Vorpommern 608,4
Niedersachsen 512,4
Den höchsten Wert in Schleswig-Holstein verzeichnet jetzt der Kreis Segeberg mit 1114,7 vor den Städten Kiel (1082,7) und Lübeck (1054,9). Auch im Kreis Ostholstein ist der Inzidenzwert weiter gestiegen – auf nunmehr 618,9.
Neue Allgemeinverfügung im Kreis Ostholstein
Aufgrund des geänderten Erlasses des Gesundheitsministeriums zu den Absonderungsregelungen hat der Kreis Ostholstein seine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung, überarbeitet und am 17.1.2022 neu erlassen. Sie gilt ab 18.1.2022. Die neuen Regelungen gelten auch für Personen, die sich zurzeit bereits in Absonderung befinden.
Konkret gelten jetzt folgende Regelungen zur Absonderung:
Kontaktpersonen wie auch mit dem Coronavirus Infizierte müssen sich generell für zehn Tage in Quarantäne beziehungsweise Isolierung begeben. Diese kann nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig beendet werden.
Als Kontaktpersonen können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig die Quarantäne verlassen.
Bei infizierten Kindern und Jugendlichen gelten dagegen die allgemeinen Absonderungsfristen bei einer Infektion mit der Möglichkeit, die Isolierung vorzeitig nach sieben Tagen bei Vorliegen eines negativen Tests zu beenden.
Für Infizierte, die als Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind, kann die Absonderung nach sieben Tagen ausschließlich mit einem PCR-Test vorzeitig beendet werden. Voraussetzung ist, dass vor der Testung nach sieben Tagen eine 48-stündige Symptomfreiheit besteht. Als Kontaktpersonen können diese Beschäftigten regulär nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test die Quarantäne vorzeitig beenden.
Folgende Personen mit entsprechenden Nachweisen sind als Kontaktpersonen von der Absonderung ausgenommen:
Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben
Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt)
Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt)
Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.
Schülerinnen und Schüler sowie in Schulen Beschäftigte sind aufgrund des in der SchulenCoronaVO normierten Schutzkonzeptes der durchgängigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und der regelmäßigen Testung nicht als enge Kontaktpersonen zu betrachten und daher nicht quarantänepflichtig.
Wichtig: Diese Kontaktpersonen müssen sich jedoch dann in Absonderung begeben, wenn Symptome, die auf eine Covid-19 Erkrankung hindeuten können, (Husten, Fieber oder erhöhte Temperatur, Schnupfen, Kurzatmigkeit, Störungen des Geruchs- oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen und allgemeine Schwäche) auftreten oder sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden:
Was ist für Sie noch zu beachten:
Personen mit positivem PCR-Test werden von den Laboren direkt an das Gesundheitsamt gemeldet. Vom Gesundheitsamt erhalten Sie eine SMS mit einem Link, über den die persönlichen Daten in ein Meldeformular einzutragen sind. Im Formular kann, soweit erforderlich, auch eine Quarantänebescheinigung beantragt werden.
Bitte verzichten Sie auf eigenständige Meldungen oder Anfragen!
Kontaktpersonen brauchen sich nicht beim Gesundheitsamt zu melden! Sie werden nur durch das Gesundheitsamt kontaktiert, wenn die Gefahreneinschätzung dies erfordert oder wenn eine gesonderte Quarantänebescheinigung unbedingt erforderlich sein sollte.
Bei Ende der Absonderungspflicht ist keine Meldung an oder Bestätigung durch das Gesundheitsamt erforderlich.
Wichtiger Hinweis zum Verkürzung der Absonderungszeitraum (Freitesten): Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause durchgeführt werden, sind zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung nicht zulässig. Es muss ein Antigen-Test oder PCR-Test gemacht und das negative Testergebnis muss entsprechend bescheinigt werden. Dazu kann zum Beispiel ein Testzentrum oder eine Teststation besucht werden. Dafür darf die Häuslichkeit einmalig kurzzeitig verlassen werden, allerdings nur unter Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung und ohne Nutzung des ÖPNV und nur auf dem direkten Hin- und Rückweg ohne Unterbrechungen zu anderen Zwecken.
Der Kreis stellt zur Erläuterung der Absonderungsregelungen außerdem eine Darstellung in leichtverständlicher Sprache zur Verfügung.
Hintergrund und Erläuterungen:
Die vorgesehenen Ausnahmen gelten auch im Hinblick auf die Regelungen in der Coronavirus-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Gilt die 2G-Plus-Regel, so waren schon bisher Menschen mit einer Auffrischungsimpfung von der Testpflicht bei 2G-Plus-Settings befreit. Diese Befreiung wird nun auf die vorgenannten Gruppen ausgedehnt. So besteht ein Gleichlauf der Systematiken bei den Quarantäne- und 2G-Plus-Regeln für bestimmte Personenkreise, die Menschen mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt sind.
Um aktuell zum Beispiel ein Fitnessstudio oder ein Restaurant besuchen zu können (dort gilt die 2G-Plus-Regel), brauchen folgende Personen also keinen zusätzlichen Test:
Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben
Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt)
Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt)
Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.
Der Bund wird im Zuge der vorgenannten Änderungen auch die Definition für die vollständige Impfung von Personen ändern, die ihre Erstimpfung mit Johnson & Johnson erhalten haben. Für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft wurden, gilt: Hier bedarf es nun auch einer zweiten Impfung für den Status „vollständig geimpft“ und somit einer dritten Impfung für die Auffrischung. Entsprechend werden die vorgenannten Ausnahmen angewendet.
Zu Testangeboten in Schleswig-Holstein finden Sie unter Corona-Teststationen weitere Informationen.
Wéitere informationen finden Sie auch auf den Corona-Seiten des Kreises Ostholstein unter www.kreis-oh.de