Kiel – Die Landesregierung hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Wie angekündigt, gelten ab Montag (22. November) in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests auch Angebote wahrnehmen, für die 2G-Regeln gelten. Für die Teilnahme an (geschlossenen) beruflichen Veranstaltungen wie Tagungen und Seminaren gelten künftig grundsätzlich 3G-Regeln (genesen, geimpft oder getestet).
Die wichtigsten Regel-Änderungen, die gestern beschlossen wurden:
. In Gaststätten gilt 2G – Ausnahmen sind (mit 3G) möglich
– für Betriebsangehörige in Kantinen;
– bei Bewirtungen aus beruflichen oder dienstlichen Gründen innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft;
– für Hausgäste (Geschäftsreisende) in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, so sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von anderen Gästen haben;
– bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber.
Gäste, die im Außenbereich bewirtet werden, müssen beim Betreten der Innenräume (Bezahlen, Besuch der sanitären Anlagen) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
. Auch in Diskotheken gilt für die Gäste 2G.
. Soweit der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser vom Betreiber oder Veranstalter mit der CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen. Der Identitätsabgleich erfolgt weiterhin anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.
. Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
. In Freizeit- und Kultureinrichtungen (außer Bibliotheken und Archiven) gilt 2G. Eine Ausnahme gilt für getestete Personen, für die der Zutritt aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist.
. Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt für die Kundinnen und Kunden 2G – ausgenommen sind Friseurdienstleistungen und medizinisch bzw. pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Friseur-Kundinnen und -Kunden, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen Test vorlegen und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist). Bei medizinisch bzw. pflegerisch notwendigen Dienstleistungen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls für Personen, die weder geimpft noch genesen sind.
. In Beherbergungsbetrieben gilt 2G, ausgenommen sind beruflich bedingte oder medizinisch bzw. zwingend sozialethisch notwendige Aufenthalte – dann gilt 3G.
. Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter. Eine Ausnahme gilt, wenn der Sport für das Tierwohl geboten ist (z.B. Bewegung von Pferden). Beim Berufssport gilt 3G.
. Bei Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter sowie Großveranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich anwesenden Personen außerhalb geschlossener Räume muss das Hygienekonzept auch eine Risikobewertung enthalten. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde 2G-Regeln anordnen.
. Bei außerschulischen Bildungsangeboten gilt 2G (Ausnahmen bei beruflichem Kontext). Bei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen gilt insofern auch 3G.
. Die zuständigen Behörden können das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Bereichen anordnen, in denen der empfohlene Mindestabstand typischerweise nicht eingehalten werden kann (z.B. Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche).
. Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind nur noch mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig. Ausnahmen gibt es weiterhin für Kinder unter 14 Jahren.
. Auch an Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
. Bei touristischen Personenverkehren gilt künftig die 2G-Regel.
. In Wohnstätten der Eingliederungshilfe gilt auch für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher eine tagesaktuelle Testpflicht. Auch Mitarbeitende, die geimpft oder genesen sind, müssen alle 72 Stunden einen Test vorlegen. Für andere ungeimpfte Mitarbeitende gilt die tägliche Testpflicht.
. Externe Personen dürfen Kindertagesstätten ab dem 24. November nur unter Einhaltung der 3G-Regel betreten. Dies gilt nicht für das zwingend erforderliche, zeitlich begrenzte Ausmaß für das Bringen und Abholen der Kinder.
Die jüngst bereits verschärften Regelungen für Pflegeeinrichtungen insbesondere die Testpflichten für immunisierte Besucherinnen, Besucher und immunisierte Beschäftigte, bleiben unverändert. Gleiches gilt für die Regelungen im Einzelhandel. Über die Schulen-Coronaverordnung wird zugleich geregelt, dass auch im Unterricht nun wieder Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden müssen. Beide Verordnungen werden am Montag (22. November) in Kraft treten und dann bis einschließlich Mittwoch, 15. Dezember, gelten.
Im Übrigen führt der Bund zum Mittwoch (24. November) 3G am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten und im öffentlichen Personennahverkehr ein.
Den gesamten Verordnungstext finden Sie hier: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse