Kiel – Die Landesregierung hat heute (13. November) wie angekündigt die Corona-Bekämpfungsverordnung mit ergänzten Testpflichten für Pflegeeinrichtungen verlängert.
Bereits bislang gilt in Schleswig-Holstein, dass Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen geimpft, genesen oder getestet sein müssen. Um das Schutzniveau der Pflegeeinrichtungen zu verbessern, aber gleichzeitig die Einrichtungen für Besuche offenzuhalten, hat die Landesregierung die Testverpflichtungen verschärft und an die aktuelle Lage angepasst.
Besucherinnen und Besucher müssen künftig unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen. Für angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird auch für geimpfte und genesene Personen ein regelmäßiges Testregime eingeführt. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind spätestens alle 72 Stunden auf das Vorliegen einer Corona-Infektion zu testen. Für nicht immunisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht weiterhin eine tägliche Testpflicht. Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ein entsprechendes Testangebot für Mitarbeiter und Besucher vorzuhalten. Einrichtungen können die Kosten für die Testungen wie bisher gemäß dem gängigen Verfahren über die Testverordnung des Bundes abrechnen.
Alle übrigen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung bleiben zunächst unverändert. Wie auf der Pressekonferenz am 11. November durch Ministerpräsident Daniel Günther dargelegt, werden umfassendere Anpassungen der Verordnung noch im November in einer Folgeverordnung in Kraft treten.
Hintergrund der Geltungsdauer: Die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ gilt nach einem Beschluss des Bundestages bis zum 25. November.
Die Landesverordnung im Internet: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse