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Kiel – Im Kreis Steinburg ist die Geflügelpest in einer kleinen Geflügelhaltung mit 16 Enten und Hühnern amtlich festgestellt worden. Am Freitagabend wurde das Veterinäramt über auffällige Tierverluste in der Haltung informiert. Umgehend wurde eine Untersuchung der Tiere durchgeführt. Die entnommenen Proben wurden im Landeslabor in Neumünster untersucht und aviäre Influenza des Subtyps H5 nachgewiesen. Am Sonntag hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt.

Die rechtlich vorgeschriebene Tötung aller verbliebenen Tiere und die fachgerechte Entsorgung aller verendeten und getöteten Tiere der Geflügelhaltung sind erfolgt. Um den Ausbruchsbetrieb werden Sperrzonen eingerichtet, die aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern bestehen. In den Sperrzonen gelten bestimmte rechtlich vorgegebene Regelungen für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden vom Kreis Steinburg zur Verfügung gestellt und sind der Allgemeinverfügung des Kreises ab Mittwoch zu entnehmen.

In den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen sind seit Mitte Oktober inzwischen 34 Geflügelpest-Nachweise an Proben von verendeten Wildvögeln erfolgt. Proben aus weiteren Kreisen sind derzeit in der Untersuchung. Bisher wurde in allen Fällen das Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 nachgewiesen.

Der Kreis Dithmarschen hat inzwischen eine kreisweite Aufstallung verfügt. Im Kreis Nordfriesland gilt ein Aufstallungsgebot in bestimmten Gebieten.

Oberste Priorität hat der Schutz der Geflügelhaltungen vor einem Eintrag des Geflügelpesterregers. Alle Geflügelhalterinnen und –halter sind daher zum Schutz der eigenen Tiere, unabhängig von der Größe des jeweiligen Bestands, dazu aufgerufen, ihre betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen wo nötig zu verbessern und unbedingt konsequent umzusetzen. Zu den Biosicherheitsmaßnahmen gehört unter anderem, dass in den Ställen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden sollte. Geflügelhaltungen sollten vor den Eingängen Desinfektionsmatten oder –wannen zur Schuhdesinfektion einrichten und Personen vor Betreten des Stalls Hände waschen und desinfizieren.

Geflügel soll nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Der direkte Kontakt von Geflügel zu Wildvögeln, zum Beispiel auf Wasserflächen wie Teichen, ist zu vermeiden. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist eine tierärztliche Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen.

Sollten Geflügelhaltungen bislang nicht beim zuständigen Veterinäramt und/oder Tierseuchenfonds registriert worden sein, sollte dies schnellstens nachgeholt werden.

Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, Funde von verendeten oder krank erscheinenden wildlebenden Wasservögeln oder Greifvögeln in Schleswig-Holstein dem Veterinäramt gegebenenfalls den Ordnungsämtern des jeweiligen Kreises und der kreisfreien Stadt zu melden.

Von hier aus wird das Einsammeln und Beproben verendeter Tiere organisiert. Untersuchungen dieser Tiere helfen, die Verbreitung des Virus im Land zu ermitteln. Verendete oder krank erscheinende Tiere sollten nicht berührt, eingefangen oder vom Fundort verbracht werden, um eine weitere Verschleppung der Erkrankung zu vermeiden.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Als natürliches Reservoir für Geflügelpestviren gelten Wildvögel, insbesondere Wasservögel, die den Erreger auch während des Vogelzugs über weite Strecken verbreiten können. Die seit dem 21.4.2021 anzuwendende Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) einschließlich ihrer verschiedenen Delegierten und Durchführungsverordnungen sowie die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) enthalten Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.

Weitere Informationen:

Die aktuelle Risikoeinschätzung des FLI:

https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00042585/FLI-Risikoeinschaetzung_HPAIV_H5_2021-10-26_bf.pdf

Informationen der Landesregierung:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Landwirtschaft/Gefluegelpest/Gefluegelpest/gefluegelpest.html

Informationen des FLI:

https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

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