Kiel – Das Geflügelpest-Geschehen in Schleswig-Holstein weitet sich aus. Am vergangenen Wochenende ist der erste Fall der Geflügelpest in einer Hausgeflügelhaltung in diesem Herbst amtlich festgestellt worden.
In dem betroffenen Betrieb im Kreis Dithmarschen mit rund 700 Mastgänsen wurde das Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 nachgewiesen. Zudem wurde dieser Subtyp bei 18 weiteren tot aufgefundenen Wildvögeln im Kreis Nordfriesland bestätigt. Die meisten wurden auf Süderoog, einzelne aber auch küstennah in Husum, auf Nordstrand sowie in den Reußenkögen gefunden.
„Die Situation ist besorgniserregend. Schon relativ früh im Herbst ist der Infektionsdruck bei der Geflügelpest hoch. Es ist leider davon auszugehen, dass die Geflügelpest auch in diesem Winterhalbjahr Schleswig-Holstein in erheblichem Maß beeinträchtigen wird. Umso wichtiger ist, dass in den Geflügelhaltungen die vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden, um weitere Ausbrüche in Betrieben so weit wie möglich zu minimieren. Als Land werden wir weiterhin ein intensives Monitoring betreiben, damit künftige Fälle so früh wie möglich erfasst werden“, sagte Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht. In diesem Zusammenhang seien insbesondere auch Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen, verendete Wasser- und Greifvögel unverzüglich an die Behörden zu melden.
In Bezug auf die jetzt betroffene Hausgeflügelhaltung war das Veterinäramt des Kreises Dithmarschen am vergangenen Freitag über auffällige Tierverluste und klinische Symptome im Bestand informiert worden. Umgehend wurden die erforderlichen Abklärungsuntersuchungen im Bestand eingeleitet und labordiagnostische Untersuchungen im Landeslabor Neumünster sowie im Friedrich-Loeffler-Institut, dem nationalen Referenzlabor für Geflügelpest, durchgeführt. Am Wochenende erfolgte der Nachweis des Geflügelpest-Subtyps H5N1.
Gemäß den rechtlichen Vorgaben erfolgte heute die tierschutzgerechte Tötung und unschädliche Entsorgung aller Gänse der Haltung. Um den Ausbruchsbetrieb wurde eine Sperrzone eingerichtet, die aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern um den Betrieb besteht. In diesen Zonen gelten bestimmte rechtliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden von den Kreisen Dithmarschen und Steinburg zur Verfügung gestellt und sind den Allgemeinverfügungen der Kreise zu entnehmen.
Seit Beginn des Geflügelpest-Geschehens in diesem Herbst liegen in Schleswig-Holstein nunmehr 18 Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln vor. Das Friedrich-Loeffler-Institut hat nach aktuellen Bestätigungen in allen Proben den Geflügelpesterreger des Subtyps H5N1 nachgewiesen. Hierbei sind vorrangig Pfeifenten, aber auch Große Brachvögel, verschiedene Gänsearten (Nonnen-, Graugans) und eine Lachmöwe betroffen. Alle Nachweise in Schleswig-Holstein erfolgten im Kreis Nordfriesland. Auch in den Nachbarländern Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern wurden aktuell die ersten Fälle der Geflügelpest gemeldet.
Alle Geflügelhalterinnen und -halter sind zum Schutz ihrer Tiere aufgerufen, die Vorgaben der Veterinärämter einzuhalten und ihre betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen kritisch zu prüfen, wo nötig zu optimieren und konsequent umzusetzen. Es gilt den direkten und indirekten Kontakt von Hausgeflügel und Wildvögeln zu vermeiden. Bei unter anderem erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest schließen lassen, ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen. Auch beim Zukauf von Geflügel sollte darauf geachtet werden, ausschließlich gesunde Tiere zu erwerben. Sollten Geflügelhaltungen bislang nicht beim zuständigen Veterinäramt und/oder Tierseuchenfonds registriert worden sein, sollte dies schnellstens nachgeholt werden.
Mittels eines ganzjährig in Schleswig-Holstein stattfindenden und vor Wochen nochmals intensivierten Monitorings wird die Verbreitung des Geflügelpesterregers auch in der Wildvogelpopulation ermittelt. Bürgerinnen und Bürger können hierbei unterstützen, indem sie Funde von verendeten wildlebenden Wasservögeln sowie Greif- und Eulenvögeln in Schleswig-Holstein dem Veterinäramt des jeweiligen Kreises und der kreisfreien Stadt melden. Verendete oder krank erscheinende Tiere sollten nicht berührt, eingefangen oder vom Fundort verbracht werden, um eine Verschleppung der Erkrankung zu vermeiden.
Hintergrund:
Die hochpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, auch Geflügelpest genannt, ist eine Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Krankheitsverläufen zu massenhaftem Verenden führen kann. Als natürliches Reservoir für Geflügelpestviren gelten Wildvögel, insbesondere Wasservögel, die den Erreger auch während des Vogelzugs über weite Strecken verbreiten können. Die seit dem 21.4.2021 anzuwendende Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) einschließlich ihrer verschiedenen Delegierten und Durchführungsverordnungen sowie die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) enthalten Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.
Weitere Informationen:
Die Risikoeinschätzung des FLI:
Informationen der Landesregierung:
Informationen des FLI:
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/