Kiel Die Landesregierung hat heute (15. September) eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und damit einen Paradigmenwechsel eingeleitet. Wie bereits angekündigt, werden ab Montag (20. September) Einschränkungen grundsätzlich in den Bereichen aufgehoben, in denen die 3G-Regel (vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete) gilt. Bisherige Gebote zu Abständen sowie zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen werden größtenteils in Empfehlungen umgewandelt. Wo die 3G-Regelung nicht greift (zum Beispiel im öffentlichen Personenverkehr und Einzelhandel), gilt weiterhin die Maskenpflicht. Und: In Außenbereichen sind sehr viele Aktivitäten wieder uneingeschränkt möglich.
Wichtige Punkte der neuen Verordnung:
· Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. Nur in Wahlgebäuden gilt mit einigen Ausnahmen das Abstandsgebot weiterhin verpflichtend.
· An privaten Zusammenkünften dürfen weiterhin unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Für nicht Immunisierte gilt hier eine Obergrenze von 25 Personen innerhalb geschlossener Räume (Kinder unter 14 Jahren werden als Begleitpersonen ihrer Haushaltsangehörigen nicht mitgezählt). Wenn sonstige Regeln der Verordnung greifen wie die 3G-Regel in der Innengastronomie, gelten die genannten Personenzahlbegrenzungen nicht.
· Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Anwendung der 3G-Regel in den meisten Innenbereichen aufgehoben. Wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird innen und außen weiterhin das Tragen von Masken empfohlen.
· Bei Gottesdiensten muss während des Gemeindegesangs in geschlossenen Räumen keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr getragen werden, sofern alle Teilnehmenden vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind (3G) oder Abstände eingehalten werden. Die Gemeinden haben hier also verschiedene Optionen.
· Die Vorgaben zur Einhaltung der 3G-Regel bleiben in Innenbereichen bestehen: Dies betrifft Veranstaltungen und Feste, Innengastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (zum Beispiel Museen, nicht jedoch Bibliotheken und Archive), im Regelfall bei körpernahen Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, außerschulische Bildungsangebote, Einrichtungen zur Sportausübung.
· Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden ab dem 20.9. nahezu aufgehoben. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseure, Massagestudios), Einrichtungen für Sport (zum Beispiel Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre (zum Beispiel organisierte Busfahrten). Durch den Wegfall der Vorschriften sind entsprechende Registrierungen in den genannten Bereichen nur freiwillig und dann nur unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich.
· Gilt die 3G-Regel, so ist ein Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test) vorzulegen. Zudem müssen Personen ab dem 16. Lebensjahr zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, damit überprüft werden kann, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis. Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.
· Im Einzelhandel, im öffentlichen Personenverkehr, in Kitas (gilt nicht für Kita-Kinder) sowie in Bibliotheken und Archiven bleiben die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen, da hier die 3G-Regel nicht gilt.
· Für das Personal mit Gästekontakt in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und im Bereich der körpernahen Dienstleistungen entfällt die Maskenpflicht, sofern es vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Der Test muss spätestens alle 72 Stunden wiederholt werden. Bei körpernahen Dienstleistungen muss der Test täglich wiederholt werden (alle 24 Stunden).
· In Beherbergungsbetrieben werden die Vorgaben zur wiederholten Testung der Gäste gestrichen. Die 3G-Regel bei Aufnahme in einem Hotel bleibt aber bestehen.
· Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und ohne Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten. Kino- und Konzertsäle beispielsweise können unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden. Dem Betreiber bleibt es aber unbenommen, nach Hausrecht weiterhin Kapazitätsbeschränkungen vorzusehen.
· Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr.
· Die Vorgaben für den Betrieb von Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung für einen normalen Betrieb ist, dass ein Hygienekonzept erstellt wird, in dem besondere Anforderungen an die Lüftung berücksichtigt werden. Nicht-immunisierte Teilnehmende benötigen für den Einlass zudem einen maximal sechs Stunden alten negativen Testnachweis.
· Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleiben bestehen, da die Bewohnerinnen und Bewohner zu den besonders vulnerablen Personengruppen gehören. Für Besucherinnen und Besucher gilt weiterhin die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen in geschlossenen Räumen. Auch müssen weiterhin Kontaktdaten erhoben werden. Mitarbeitende dieser Einrichtungen, die nicht geimpft oder genesen sind, unterliegen einer täglichen Testpflicht.
Die Verordnung gilt bis einschließlich 17. Oktober. (PM)