Kiel – Die niedrigen Inzidenzen machen es möglich: Die Landesregierung hat sich auf weitere Öffnungsschritte verständigt. Angesichts einer 7-Tage-Inzidenz von unter 10 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sei diese Entscheidung angemessen und vertretbar, sagte Ministerpräsident Daniel Günther vor der Presse in Kiel.
Veranstaltungskonzept wird angepasst
Konkret seien Änderungen am sogenannten Veranstaltungsstufenkonzept beschlossen worden, sagte der Regierungschef. Demnach dürften künftig mehr Menschen an Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.
So dürfen bei Sportveranstaltungen und -wettbewerben künftig wieder 500 (innen) beziehungsweise 1.000 Personen (außen) dabei sein. Wenn mehr als zehn Erwachsene oder mehr als 25 Kinder in Innenräumen gleichzeitig Sport treiben, benötigen sie weiterhin einen aktuellen Test (außer es stehen mehr als 80 Quadratmeter pro Person zur Verfügung).
Sogenannte „Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze“ wie zum Beispiel Feste und Empfänge dürfen unter Auflagen wieder mit bis zu 125 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 250 Personen draußen stattfinden.
„Veranstaltungen mit Marktcharakter“ wie Flohmärkte und Messen sind unter Auflagen drinnen wieder mit bis zu 500 Personen möglich, draußen mit bis zu 1.000.
„Veranstaltungen mit Sitzungscharakter“ wie Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen ebenfalls mit bis zu 500 (Innenbereich) bzw. 1.000 Personen (draußen) zulässig.
Bei Versammlungen und Gottesdiensten wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 500 (innen) beziehungsweise 1.000 (außen) erhöht. Auftritte von Laienchören vor Publikum sind auch innerhalb geschlossener Räume wieder möglich – allerdings nur, wenn alle Musizierenden getestet sind.
Neue Regeln zur Masken- und Testpflicht
Ergänzend dazu gelten ab Montag ebenfalls neue Vorschriften zur Maskenpflicht. Diese gilt auf Parkplätzen vor Geschäften künftig nicht mehr. Auch bei Ferienfreizeiten wird die Maskenpflicht innerhalb der Gruppen aufgehoben.
Darüber hinaus führt die neue Verordnung eine Härtefallregelung für Menschen ein, die aufgrund einer anerkannten körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung nicht getestet werden können. Diese Personen können in seltenen Ausnahmefällen von der Testpflicht befreit werden. In Betriebskantinen gilt ab Montag keine Testpflicht mehr, sofern hier nur Mitarbeiter bewirtet werden.
Spaßbäder dürfen wieder öffnen
Mit einem entsprechenden Hygienekonzept dürfen ab der kommenden Woche auch Schwimm- und Spaßbäder wieder ihre Tore für alle öffnen. Bislang war hier lediglich das Bahnenschwimmen und Schwimmkurse erlaubt. Auch die Regeln für Saunen, Dampfbäder und Whirlpools werden gelockert: Sie dürfen künftig wieder von Angehörigen mehrerer Haushalte gleichzeitig betreten werden, sofern die allgemeinen Kontaktregeln eingehalten werden.
Sogenannte „Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze“ wie zum Beispiel Feste und Empfänge dürfen unter Auflagen wieder mit bis zu 125 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 250 Personen draußen stattfinden.
„Veranstaltungen mit Marktcharakter“ wie Flohmärkte und Messen sind unter Auflagen drinnen wieder mit bis zu 500 Personen möglich, draußen mit bis zu 1.000.
„Veranstaltungen mit Sitzungscharakter“ wie Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen ebenfalls mit bis zu 500 (Innenbereich) bzw. 1.000 Personen (draußen) zulässig.
Bei Versammlungen und Gottesdiensten wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 500 (innen) beziehungsweise 1.000 (außen) erhöht. Auftritte von Laienchören vor Publikum sind auch innerhalb geschlossener Räume wieder möglich – allerdings nur, wenn alle Musizierenden getestet sind.
Neue Regeln zur Masken- und Testpflicht
Ergänzend dazu gelten ab Montag ebenfalls neue Vorschriften zur Maskenpflicht. Diese gilt auf Parkplätzen vor Geschäften künftig nicht mehr. Auch bei Ferienfreizeiten wird die Maskenpflicht innerhalb der Gruppen aufgehoben.
Darüber hinaus führt die neue Verordnung eine Härtefallregelung für Menschen ein, die aufgrund einer anerkannten körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung nicht getestet werden können. Diese Personen können in seltenen Ausnahmefällen von der Testpflicht befreit werden. In Betriebskantinen gilt ab Montag keine Testpflicht mehr, sofern hier nur Mitarbeiter bewirtet werden.