Kiel – Die Landesregierung hat heute (21. Mai) beschlossen, in der Corona-Bekämpfungsverordnung drei Änderungen vorzunehmen, die bereits morgen (22. Mai) in Kraft treten.
. Beherbergungsgäste müssen in der hoteleigenen Innengastronomie keine zusätzlichen negativen Corona-Tests vorlegen, solange sie in einem räumlich abgegrenzten Bereich bewirtet werden und nur regelmäßig getestetes Personal eingesetzt wird.
. Für den Besuch von Bibliotheken und Archiven entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests.
. Für die Hundeausbildung müssen Personen keine negativen Corona-Tests vorgelegt werden, solange sie in Kleingruppen (bis zu zehn Personen) und an der frischen Luft stattfindet.
Außerdem wurde der Erlass über ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern zum 25. Mai aufgehoben. In diesem „50-er Erlass“ waren bislang für Kreise und kreisfreie Städte über dem entsprechenden Schwellenwert zusätzliche Maßnahmen insbesondere für den Einzelhandel sowie für Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen geregelt.
Mit der Aufhebung des Erlasses gelten nunmehr für alle Kreise und kreisfreien Städte unterhalb der Notbremsen-Schwelle (Inzidenz 100) grundsätzlich die allgemeinen Regelungen aus der Corona-Bekämpfungsverordnung. In besonderen Situationen können Kreise und kreisfreie Städte unabhängig davon weiterhin mit Allgemeinverfügungen auf aktuelle Entwicklungen des Infektionsgeschehens reagieren.
Derzeit werden weitere Änderungen der Landesverordnung erarbeitet, unter anderem zur Ermöglichung von Veranstaltungen und vergleichbaren institutionalisierten Angeboten insbesondere in den Bereichen Kultur und Sport sowie erste Schritte bei Kinder- und Jugendfreizeiten. Die Landesregierung wird informieren, sobald entsprechende Änderungen beschlossen sind. (PM)