Kiel – Die Landesregierung hat heute (28. April) über das weitere Vorgehen in den Bereichen Schulen, Kitas, Krippen, Horte und Einzelhandel in den Kreisen und kreisfreien Städten entschieden. In Kreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner gelten automatisch die Regeln aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz sowie nach Lagebewertung die ergänzenden Maßnahmen aus dem so genannten 100er-Erlass der Landesregierung.
Kreise und kreisfreie Städte, die drei Tage in Folge in der 7-Tage-Inzidenz über 50 liegen, stimmen weitere Maßnahmen mit der Landesregierung ab. Grundlage sind hier der so genannte 50er-Erlass und die jeweilige Lagebewertung des Gesundheitsamtes vor Ort. Die heute beschlossenen Maßnahmen für Kitas und Schulen gelten ab Montag, 3. Mai (bis einschließlich 9.5.).
In Schleswig-Flensburg, Nordfriesland, Plön und Flensburg ist der Einzelhandel geöffnet. Dabei kann für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche ein Kunde bzw. eine Kundin je zehn Quadratmeter bedient werden. Die Kundenzahl für eine 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche wird auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Die Außengastronomie kann unter strengen Auflagen geöffnet werden.
Für die Schulen gilt: Präsenzunterricht für alle Jahrgangsstufen im Corona-Regelbetrieb.
Für die Krippen, Kitas und Horte gilt: Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
In Ostholstein, Lübeck, Kiel, Segeberg, Steinburg, Dithmarschen, Rendsburg-Eckernförde und Neumünster dürfen Kundinnen und Kunden Geschäfte des Einzelhandels nur unter Angabe ihrer Kontaktdaten betreten. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die darüber hinaus gehende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Die Außengastronomie kann unter strengen Auflagen geöffnet werden.
Für die Schulen gilt:
Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Präsenzunterricht
Jahrgangsstufen 7 bis 13 im Wechselunterricht
Abschlussklassen + Q1: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen
Ausnahmen gelten im Kreis Segeberg:
Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Wechselunterricht
Jahrgangsstufen 7 bis 13 im Wechselunterricht
Abschlussklassen + Q1: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen
Für die Krippen, Kitas und Horte gilt: Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Ausnahmen gelten im Kreis Segeberg: Auf Basis der Lageeinschätzungen des Gesundheitsamtes vor Ort gilt dort der eingeschränkte Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
In den Kreisen Herzogtum Lauenburg, Stormarn und Pinneberg gilt derzeit die „Notbremse“. Dort gelten die entsprechenden Maßnahmen aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz (siehe auch Information vom 23. April).
Für die Schulen in Stormarn und Pinneberg gilt:
Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Distanzlernen und Notbetreuung
Jahrgangsstufen 7 bis 13 im Distanzlernen
Abschlussklassen, 4 + Q1: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen
Kitas, Krippen und Horte bieten Notbetreuung an. Ausnahme Helgoland (Kreis Pinneberg): Die Schule ist dort im Wechselunterricht, die Kita im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
Hinweis: Für Kitas und Schulen im Kreis Herzogtum Lauenburg wird am Freitag (30. April) über das weitere Vorgehen entschieden.
Die Erlasse stehen hier und im Internet unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse