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Einzelhandel und Kitas: Landesregierung entscheidet über Regelungen

Kiel – Die Landesregierung hat heute (31. März) über das weitere Vorgehen in den Bereichen Kitas, Krippen, Horte und Einzelhandel entschieden. Die einzelnen Schritte zu Öffnungen oder Verschärfungen werden grundsätzlich im Wochenrhythmus getroffen und gelten somit aktuell ab Montag, 5. April – bis einschließlich 11. April. Grundlage der Entscheidungen sind insbesondere die Lagebewertungen der Gesundheitsämter und die entsprechenden Erlasse der Landesregierung zu ergänzenden Maßnahmen bei Überschreitungen der Inzidenzen von 50 beziehungsweise 100. Bei einer deutlich erhöhten Infektionsdynamik können Maßnahmen auch kurzfristiger veranlasst werden als zum wöchentlichen Stichtag. Die Maßnahmen für Flensburg, Pinneberg und Segeberg treten (wie angekündigt) bereits morgen (1. April) in Kraft.

In Nordfriesland, Plön, Dithmarschen, Ostholstein, Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg ist der Einzelhandel geöffnet. Dabei kann weiterhin für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zunächst ein Kunde beziehungsweise eine Kundin je 10 Quadratmeter bedient werden, ab 800 Quadratmetern Fläche darf eine Person pro 20 Quadratmetern einkaufen.

In Kiel, Lübeck, Steinburg, Neumünster, Herzogtum Lauenburg und Stormarn dürfen Kundinnen und Kunden Geschäfte des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten (Click & Meet). Das kann auch auf Zuruf vor der Tür geschehen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden. In diesen Kommunen wird die weitere Entwicklung in den kommenden Tagen intensiv beobachtet. Möglicherweise löst das Infektionsgeschehen hier kurzfristig weitere Maßnahmen aus, falls dort an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 100 überschritten werden sollte. In diesem Fall würden entsprechende Maßnahmen spätestens nach zwei Tagen per Allgemeinverfügung des Kreises/der kreisfreien Stadt umgesetzt (ebenfalls bis einschließlich 11. April).

In der Stadt Flensburg sowie den Kreisen Pinneberg (mit Ausnahme Helgoland) und Segeberg schließen die Verkaufsstellen des Einzelhandels – ausgenommen des täglichen Bedarfs – wie bereits am Montag (29. März) angekündigt morgen (1. April) für den Publikumsverkehr. Die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren ist zulässig (Click & Collect), sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt. Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt gestattet. Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen sind zu schließen.

Weitere Regeln für die Stadt Flensburg und die Kreise Pinneberg und Segeberg:

• Bei privaten Zusammenkünften dürfen sich Personen eines gemeinsamen Haushaltes nur mit einer weiteren Person treffen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) – dies gilt im privaten und im öffentlichen Raum;

• Dienstleistungen mit Körperkontakt sind nur zulässig, soweit die Kundin oder der Kunde eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vom selben Tag o-der vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegt oder vor Ort einen Test durchführt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen sowie für die Haupthaar- und Nagelpflege;

• Sport ist nur wie folgt zulässig:

–          allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,

–          außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 5 Kindern unter 14 Jahren unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters;

• Theoretischer Unterricht von Fahrschulen ist nur als Fernunterricht möglich;

• Bei Präsenzangeboten der Kinder- und Jugendhilfe wird die Gruppengröße auf fünf Personen begrenzt;

• Hundeausbildung ist nur noch für Gruppen mit bis zu fünf Personen möglich.

Für die Krippen, Kitas und Horte gilt:

Sofern nicht im „100er-Erlass“ abweichend geregelt, gelten die bisherigen Regelungen beziehungsweise die in der vergangenen Woche festgelegten Regelungen für Kitas, Krippen und Horte weiter. Sofern auch in den Schulferien schulische Betreuungseinrichtungen geöffnet sind, gelten die vorgenannten Rahmenbedingungen entsprechend.

Die Erlasse finden Sie hier

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