Oldenburg i.H. – Die Pflicht zur Befolgung der Corona-Bekämpfungsverordnung liegt grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, dennoch ist ein Eingreifen zum Schutz der Allgemeinheit in Einzelfällen geboten.
Nach § 2 sind Ansammlungen von Menschen derzeit untersagt. Dies trifft alle Ansammlungen von Personen, die nicht unter die Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Corona-BekämpfVO fallen. Danach sind Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):
1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,
2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,
3. von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen erforderlich ist.
4. Die Zusammenkunft und Ansammlung von Personen auf dem Gelände des Oldenburger Walls unterliegt keiner Ausnahmeregelung.
Wo viele Menschen aufeinandertreffen oder in Kontakt stehen, ist die Gefahr der Infektion besonders hoch. Vor diesem Hintergrund erhöhen die angeordneten Maßnahmen den angestrebten Infektionsschutz und sind daher notwendig
Das Interesse der Allgemeinheit an der Ausübung von Freizeitaktivitäten hat in Anbetracht des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes der Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger, gerade auch der besonders gefährdeten Personen, zurückzutreten.
Aus diesen Gründen ist das Betreten der Wallanlage in den abgesperrten Bereichen bis auf weiteres untersagt. Die Durchgangswege sind nicht betroffen.
Es wird um Verständnis für diese aus Sicht der Stadtverwaltung unumgängliche Maßnahme gebeten.