Eutin – Der Kreis Ostholstein hat heute (11.12.) eine Allgemeinverfügung erlassen: Danach sind im öffentlichen Raum der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt. Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort, ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
In der Begründung heißt es unter anderem:
„Die Infektionslage hinsichtlich des SARS-CoV-2 ist nach wie vor sehr dynamisch und diffus. Die Anfang November getroffenen Maßnahmen haben nicht wie erhofft die Kontakte zwischen den Bürgerinnen und Bürgern reduziert und so zu einer Senkung der Neuinfektionen geführt.
Trotz des Verbotes von Weihnachtsmärkten gibt es Verkaufsstände, die alkoholhaltige Getränke zum Verzehr anbieten. Um nicht dem Gaststättenverbot des § 7 Corona-BekämpfVO zu unterliegen, werden die Getränke „to go“ angeboten, also zum Verzehr außer Haus. Dies führt dazu, dass sich in der Nähe der Verkaufsstände Menschen treffen, um dort gemeinsam in der Vorweihnachtszeit alkoholhaltige warme Getränke zu konsumieren.
Der Alkoholkonsum kann zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle führen, was dazu führt, dass die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen wie die Einhaltung des Mindestabstandes oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr eingehalten werden. Sowohl der Verkauf von Alkohol als auch der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit führen zu
einer größeren Zahl von Begegnungen von Menschen. Dies widerspricht der derzeitigen Pandemiepolitik, das öffentliche Leben dort herunter zu fahren, wo menschliche Zusammenkünfte entbehrlich sind.
Das Verbot, alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit zu konsumieren und auszuschenken, ist verhältnismäßig. Es ist geeignet, erforderlich und angemessen, einen legitimen Zweck zu erreichen. Das Verbot dient dazu die Gesundheit der Bevölkerungen vor den Gefahren einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 zu schützen. Es soll alkoholbedingte Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen verhindern und die Kontakte weiter reduzieren.
Hierzu ist das Verbot geeignet, weil es diese Ziele zumindest fördert.
Das Verbot ist auch erforderlich, weil keine anderen gleich effektiven, aber weniger intensiv eingreifende Maßnahmen ersichtlich sind. Den Alkoholkonsum nur für bestimmte Bereiche zu verbieten – etwa in einem gewissen Umkreis um die Verkaufsstände – wäre weniger wirksam. Zum einen würden die Ansammlungen dadurch nur an andere Orte verlagert, zum anderen würde so nicht unterbunden, dass sich vermehrt Personen im öffentlichen Raum aufhalten, die infolge ihrer Alkoholisierung nicht die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen beachten.
Das Verbot ist schließlich angemessen. Die Gründe für das Verbot wiegen schwerer als die damit verbundenen Belastungen.
Das Verbot, in der Öffentlichkeit Alkohol zu konsumieren, greift nur in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Dieser Eingriff ist jedoch von geringer Intensität. Er betrifft lediglich einen kleinen Ausschnitt des öffentlichen Lebens.
Auch ist der Alkoholkonsum außerhalb des öffentlichen Raumes weiterhin erlaubt. Vor allem aber ist das Verbot zeitlich auf wenige Wochen begrenzt. Demgegenüber wiegen die Gründe für den Eingriff sehr schwer. Das Konsumverbot dient als Infektionsschutzmaßnahme dazu, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 zu verhindern und so die Gesundheit und das Leben der Einwohnerinnen und Einwohner zu schützen.
Gleiches gilt für das Ausschankverbot, das in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Betreiber der Verkaufsstände eingreift. Die Intensität dieses Eingriffs ist zunächst durch die enge zeitliche Begrenzung des Verbots gemindert. Zudem ist es den Betreibern weiterhin erlaubt, alkoholfreie Getränke zu verkaufen. Sie dürfen auch alkoholische Getränke verkaufen, sofern sie diese in geschlossenen Behältnissen und nicht zum als baldigen Verzehr abgeben. Die Abwägung zwischen der Berufsausübungsfreiheit einerseits und dem Infektionsschutz andererseits fällt auch dann zugunsten des Infektionsschutzes aus, wenn man bedenkt, dass im Zusammenspiel dieser Allgemeinverfügung mit dem
Gaststättenverbot des § 7 Corona-BekämpfVO jeder Verkauf alkoholischer Getränke zum baldigen Verzehr verboten ist. Denn es geht darum, die gesamte Bevölkerung vor den aktuellen Gefahren zu schützen, die mit SARS-CoV-2 und COVID-19 verbundenen sind.“