Kiel – Die Landesregierung hat eine angepasste Quarantäne-Verordnung für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten beschlossen. Basis dafür ist eine zwischen Bund und Ländern abgestimmte Musterverordnung. Die Verordnung ist heute (8. November) in Kraft getreten.
Neben der Verkürzung der Quarantäne-Dauer für Reiserückkehrer von 14 auf 10 Tage werden auch neue Ausnahmen definiert, beispielsweise für einzelne Berufsgruppen. Für Reiserückkehrende gilt damit eine kürzere Quarantänezeit als für enge Kontaktpersonen eines bestätigten Covid-19-Falls, bei denen ein konkreter Ansteckungsverdacht ermittelt wurde und bei denen ein höheres Schutzniveau erforderlich ist.
Für Reiserückkehrende aus ausländischen Risikogebieten gilt weiterhin: Falls sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sie sich unverzüglich nach der Einreise in Quarantäne begeben und ständig dort aufhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren. Ausgenommen sind Personen, die höchstens 48 Stunden vor Abreise aus bestimmten Urlaubsregionen einen Test haben durchführen lassen und bei Einreise ein negatives Testergebnis mit sich führen. Das Auswärtige Amt veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste mit den Regionen, für die entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Diese Länderliste wird auch auf der Seite des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht.
Aufgrund der aktuellen Auslastung der Laborkapazitäten für PCR-Tests auf SARS-CoV2 setzt das Land die Priorisierungsstufen der Nationalen Teststrategie um. Entsprechende Testkapazitäten sind prioritär für symptomatische Personen und für enge Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall sowie im Rahmen von Ausbruchsgeschehen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen zu verwenden. Eine PCR-Testung von Reiserückkehrenden ist angesichts der sehr hohen Auslastung der Labore derzeit nicht prioritär. Sofern eine Testung bei Reiserückkehrenden ohne Symptome erfolgt, sollte ein Antigen-Schnelltest verwendet werden, der im Falle eines positiven Testergebnisses durch einen PCR-Test überprüft werden muss. Die Quarantänedauer kann verkürzt werden, wenn mindestens fünf Tage nach Einreise ein Test vorgenommen wird und das Ergebnis negativ ist.
Neue Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten zum Beispiel:
für Besuche aus bestimmten familiären Gründen
für Berufsgruppen, deren Tätigkeit unabdingbar ist (zum Beispiel medizinisches Personal)
für Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz aus dem Ausland zurückkehren
für bestimmte Sportler zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen
für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen.
Teilweise setzen die Ausnahmen die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus voraus. Die bereits bestehenden Ausnahmen (Berufspendler, Grenzhandel, Logistikbranche, Durchreise etc.) werden beibehalten.
Die geänderte Verordnung ist unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht, ist heute (Sonntag, 8. November) in Kraft getreten und ist bis zum 29. November befristet.
Unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise finden Einreisende die jeweiligen Links zum Robert-Koch-Institut (RKI). Die dort abrufbaren Informationen zu den Risikogebieten sind maßgeblich für die Quarantäne-Verordnung. (PM)