Kiel – Die Alltagsmaske hat sich im Kampf gegen das Coronavirus als wirksames Mittel erwiesen. Deshalb weitet die Schleswig-Holsteins Landesregierung nun die Tragepflicht aus.
Jacke, Schlüssel, Maske: Seit Ende April gehören Mund-Nasen-Bedeckungen zum Alltag der meisten Menschen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) empfiehlt die Maske im öffentlichen Raum als ein wichtiges Instrument, um Risikogruppen zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 zu reduzieren. Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen hat die Landesregierung nun beschlossen, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab Sonnabend, 24. Oktober auszuweiten.
Neue Regeln treten in Kraft
Gemäß der neuen Änderungsverordnung gilt ab Sonnabend eine Maskenpflicht
– für Gäste und Beschäftigte in Gaststätten (draußen und in Innenräumen), überall dort, wo Publikumsverkehr besteht. Solange sie die Gäste auf ihren festen Steh- oder Sitzplätzen befinden, müssen sie keine Maske tragen.
– für Beschäftigte in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren in den Bereichen mit Publikumsverkehr;
– auf Wochenmärkten, sowohl für das Verkaufspersonal als auch für Kund:innen
Plastikvisiere sind nicht mehr ausreichend
Bislang waren auch durchsichtige Kunststoff-Visiere, sogenannte Face Shields, in Restaurants und Geschäften erlaubt. In Zukunft sind diese allein nicht mehr ausreichend, da diese nach derzeitigem Kenntnisstand die Ausbreitung von Aerosolen nicht verhindern können. Ausnahmen gelten für Lehrkräfte, bei denen es für den Bildungsauftrag notwendig ist, die Mimik zu erkennen oder besonders verständlich zu sprechen. Personen, die grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit sind, können weiterhin freiwillig Visiere verwenden.
Ausnahmen gelten weiter
Die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen fort, etwa im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr. Ausgenommen sind weiterhin Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können, etwa durch ein Attest oder einen Schwerbehindertenausweis. Menschen mit Hör- oder mit Sprachbehinderungen dürfen die Maske auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.
Kreise können Regeln weiter verschärfen
Die erweiterten Regeln zur Mund-Nasen-Bedeckung gelten in ganz Schleswig-Holstein. Sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt die Inzidenz von 35 beziehungsweise 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschreitet, kann die Kreisverwaltung weitere Verschärfungen verhängen.