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Geschafft – Vereinfachte Regelungen für Corona-Lockerungen ab Montag

Kiel – Für Schleswig-Holstein hat die Landesregierung ab Montag (18.5.) gelockerte Regeln zur Bekämpfung des Corona-Virus angekündigt. Eine entsprechende Verordnung und ein Erlass werden nach der Anhörung – in der finalen Beratung – nach dem Kabinettsbeschluss hier veröffentlicht.

„Die in den vergangenen Wochen ergriffenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus waren erfolgreich – vor allem auch, weil die Menschen in Schleswig-Holstein sie verantwortungsbewusst eingehalten und unterstützt haben. Nun können wir das öffentliche Leben schrittweise und unter Auflagen vorsichtig weiter hochfahren“, sagte Ministerpräsident Daniel Günther.

Während sich die vorherigen Regelungen immer weiter in Einzelregelungen aufgliederten, wurde die jetzige Verordnung mit einem neuen und vereinfachten Ansatz erstellt: Nicht mehr Verbote mit Ausnahmen stehen im Vordergrund, sondern die Erlaubnis mit grundsätzlichen Auflagen: Dazu zählen das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen und Hygieneregelungen. Neben weiterhin notwendigen klaren Beschränkungen, ist bei der Umsetzung Eigenverantwortung gefragt. In diesem Zusammenhang hat die Gemeinde Timmendorfer Strand bereits reagiert (OH-AKTUELL berichtete).

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Viele Menschen in Schleswig-Holstein haben bewiesen, dass sie Eigenverantwortung sehr ernst nehmen. Diese wird mit Voranschreiten der Epidemie zunehmend an Bedeutung gewinnen. Halten Sie sich bitte weiterhin so diszipliniert an die Kontaktbeschränkungen, Hygiene- und Abstandsregeln. Jede und jeder entscheidet durch sein Verhalten mit darüber, dass wir mit so wenig Freiheitsbeschränkung wie möglich mit dem Virus leben können“.

Im vorderen allgemeinen Teil der Verordnung, die ab Montag, 18. Mai gültig sein soll, wird Grundsätzliches geregelt:
– der Abstand von 1,5 Metern ist wenn möglich immer einzuhalten
– wenn das nicht möglich ist, können physische Barrieren (zum Beispiel: Plexiglas) das Risiko einer Übertragung von Viren verringern.
– Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit weiterhin auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt weiterhin die Regelung, dass sich ein Haushalt nur mit einem weiteren treffen kann.
– Soweit das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung gefordert ist (Geschäfte, Öffentlicher Nahverkehr) ist auf eine vollständige Bedeckung von Mund und Nase zu achten, so dass eine Ausbreitung von Tröpfchen vermindert wird. Darauf sollte auch in allen anderen Bereichen geachtet werden, zum Beispiel durch Husten- und Niesetikette.
– Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr gilt es, Maßnahmen zu treffen, damit Besucherinnen und Besucher beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot einhalten können. Des Weiteren sollen sie Möglichkeiten zum Händewaschen oder Desinfizieren bereitstellen sowie regelmäßig Oberflächen reinigen, die häufig berührt werden. Zudem sind Innenräume regelmäßig zu lüften. Besucher sind durch Aushänge auf Hygienestandards hinzuweisen. Die Begrenzung der Besucherzahl und Regelung von Besucherströmen – zum Beispiel durch „Einbahnstraßen“ oder die Erhebung von Kontaktdaten unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze – können in besonderen Fällen hinzukommen.

Im speziellen Teil wird unter anderem geregelt werden:
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden unter Hygieneauflagen entsprechend des allgemeinen Teils werden für bis zu 50 Teilnehmende wieder erlaubt

Gaststätten
Hygienekonzepte nach den im allgemein Teil -zum Beispiel: Abstandswahrung – beschriebenen Grundsätzen sind zu erstellen, Kontaktdaten der Gäste zu erheben, um eine Rückverfolgung im Falle einer Infektion zu ermöglichen, Buffets sind nicht möglich. Übermäßiger Alkoholkonsum ist zu vermeiden. Um 22 Uhr ist zu schließen. Weitere detaillierte Regelungen gibt es hier.

Einzelhandel
Fortschreibung der bestehenden Regelungen: Die Kundenzahl wird rechnerisch auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt, ab 200 qm aufwärts sind gestaffelt Kontrollkräfte notwendig, Mund-Nasen-Bedeckungsplicht besteht weiter mit Ausnahme für Personen, die das zum Beispiel aus medizinischen Gründen nicht können.

Dienstleister und Handwerker
Sie dürfen Tätigkeiten zukünftig auch wieder am Gesicht des Kunden ausführen; dies jedoch nur, wenn besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Corona-Virus ausschließen. Damit können zum Beispiel auch Kosmetikstudios unter entsprechenden Schutzmaßnahmen arbeiten. Das Prostitutionsgewerbe bleibt untersagt.

Tierparks, Wildparks, Zoos und Betreiber von Spielplätzen
Fortschreibung der bestehenden Regelung: sie haben nach den Maßgaben des allgemeinen Teils ein Hygienekonzept zu erstellen. Freizeitparks bleiben geschlossen.

Sport
Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen sowie Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter den entsprechenden Voraussetzungen auch wieder Sport im Innenbereich wie zum Beispiel in Fitnessstudios. Schwimmbäder bleiben geschlossen.

Außerschulische Bildungseinrichtungen
Nachdem bereits Museen, Bibliotheken und Musikschulen ihre Türen öffnen durften, können nun ab Montag auch Volkshochschulen und außerschulische Bildungsstätten ihr Programm beginnen. Kinos können wieder maximal 50 Besucherinnen und Besucher pro Kinosaal empfangen, wenn sie ihre Hygienekonzepte entsprechend des allgemeinen Teils erstellen und umsetzen.

Religionsgemeinschaften/Kirchen
Bei dortigen rituellen Veranstaltungen -wie zum Beispiel Gottesdienste – ist das Abstandsgebot durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Diese Regelung ersetzt die bisherige Quadratmeterregelung.

Beherbergungsbetriebe
Hygienekonzepte nach Maßgabe des allgemeinen Teils sind zu erstellen, Kontaktdaten zu erheben.

Öffentlicher Nahverkehr einschließlich Taxen oder vergleichbarer Transportangebote
Kunden haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen – inklusiv Ausnahme für Personen, die das zum Beispiel aus medizinischen Gründen nicht können.

Mit der Neufassung des Erlasses wird folgendes geregelt:
Kinderbetreuung
In der nächsten Stufe des „Hochfahrens“ der Kinderbetreuung können zusätzlich zur Notbetreuung Kinder, die im Schuljahr 2020/21 eingeschult werden sowie für Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und/oder Sprachförderbedarf in abwechselnden Gruppen betreut werden. Ab dem 1.Juni sollen in einer nächsten Stufe dann alle Kinder, die nicht in der Notbetreuung sind, wieder in diesen zeitversetzten Gruppen in die Kitas gehen können.

Schule
Ab dem 25. Mai Eintritt in die 3. Phase der Wiederöffnung der Schulen mit weiteren Präsenzangeboten für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 an den Grundschulen, für die Jahrgänge 8, 9 und 10 an Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgänge 8, 9 und 10 sowie Eingangsphase und Qualifizierungsphase 1 der Oberstufe an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe. Außerdem können ab dem 25. Mai für die Kinder, die in der Schule sind, wieder Nachmittagsangebote geöffnet werden. Mensen und ähnliche Einrichtungen können bei Bedarf öffnen.
Ab dem 1. Juni soll in der 4. Phase für alle Schüler wieder Präsenzunterricht möglich sein.

Hochschulen
Die Hochschulen erhalten weitere Freiräume für Präsenzveranstaltungen. Die erforderlichen Hygienemaßnahmen sind zu berücksichtigen. Hochschulbibliotheken, Mensen und Cafeterien können grundsätzlich wieder öffnen, vorausgesetzt sie treffen entsprechende Infektionsschutz- und Hygienevorkehrungen.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser
Sie erbringen wieder ihre Leistungen in einem dem Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Mit dem Erlass sind in Krankenhäusern Abweichungen vom Versorgungsauftrag, wie Einschränkungen bei der elektiven Versorgung, zwingend freizuhaltende Beatmungskapazitäten, Teilschließungen oder die Vorhaltung besonderer Versorgungsstrukturen geregelt.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung öffnen wieder mit 25 Prozent ihrer Kapazität.

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