Lübeck – Die Hansestadt Lübeck erlässt am heutigen Tag (2.5.) aufgrund eines erneuten Runderlasses des Landes Schleswig-Holstein vom 30.4.2020 eine neue Allgemeinverfügung (AVG) zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen, die die Allgemeinverfügung vom 18. April 2020 ersetzt. Im Rahmen der Kinderbetreuung (Kita, Kindertagespflege und Schulkinderbetreuung) kommt es zu keinen wesentlichen Änderungen.
In den Lübecker Schulen wird der Unterricht stufenweise wieder aufgenommen und wie folgt geregelt:
Ab 6. Mai 2020 besuchen folgende Jahrgänge wieder den Schulunterricht:
Schüler der vierten Jahrgangsstufe der Grundschulen,
Schüler der sechsten Jahrgangsstufe an den Schulen der dänischen Minderheit,
Schüler der Jahrgangsstufen sechs, neun (G8) und zehn (G9) der Gymnasien,
Schüler der Eingangs- und Qualifikationsphase der Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und der Gymnasien, der berufsbildenden Schulen ein-schließlich der Regionalen Berufsbildungszentren,
Schüler, die am Unterricht „Deutsch als Zweitsprache“ teilnehmen, sowie
Schüler an Förderzentren, soweit dies zwischen dem Förderzent-rum und den Eltern vereinbart wird.
Ab 11. Mai 2020 kommen folgende Jahrgänge hinzu:
Schüler der Jahrgangsstufen neun und zehn der Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe.
Die nachfolgenden angepassten Regelungen gemäß Landesverordnung und Positivliste sind ab Montag, 4. Mai 2020, gültig.
Unter der Voraussetzung, dass jeweils Vorkehrungen dafür getroffen werden, das der Mindestabstand (1,5 Meter) von Besuchern eingehalten, Infektionsketten nachvollzogen werden können und ein Hygienekonzept nachgewiesen werden kann, dürfen folgende Aktivitäten stattfinden beziehungsweise Einrichtungen wieder öffnen:
Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen sind wieder möglich. Die Besucherzahl ist auf eine Person pro 15 Quadratmeter begehbarer Fläche begrenzt.
Museen, Galerien und Ausstellungen dürfen wieder öffnen. Die Besucherzahl ist auf eine Person pro 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungfläche begrenzt. Führungen und Veranstaltungen sind nicht zulässig.
Die Lübecker Museen werden voraussichtlich am 11. Mai wieder öffnen. Bis zu diesem Termin wird das Hygienekonzept umgesetzt und Schutzmaßnahmen für Besuchende und Mitarbeitende umgesetzt.
Die Stadtbibliothek in der Hundestraße inklusive der Kinder- und Jugendbibliothek wird ab Mittwoch, 6. Mai 2020, montags bis freitags zwischen 13 und 18 Uhr geöffnet. Der Lesesaal und das Foyer bleiben noch geschlossen. Veranstaltungen und Führungen werden bis auf weiteres verschoben. Magazinbestellungen sind nicht möglich. Der Einlass muss als Schutzmaßnahme vorerst begrenzt auf maximal 30 Personen pro Stunde bleiben. Alle Nutzer werden gebeten, sich nicht länger als unbedingt möglich im Hause aufzuhalten. Es gelten selbstverständlich die üblichen Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen. Im Haus müssen Nutzer eine Mund-Nase-Bedeckung tragen (Kinder bis 6 Jahren ausgenommen).
Betreiber von Campingplätzen dürfen das Dauercamping wieder zulassen, sofern die Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes geschlossen bleiben, die Dauercamper also autark durch eigene Versorgungsanschlüsse sind.
Sportboothäfen können unter Auflagen öffnen: Die Gemeinschaftseinrichtungen müssen dabei – mit Ausnahme der Toiletten tagsüber – geschlossen bleiben.
Individualsportarten im Freien auf öffentlichen und privaten Sportanlagen dürfen wieder ausgeübt werden, wenn diese kontaktarm sind. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung von Hygieneregeln. Zuschauer sind nicht zulässig. Als kontaktarm gilt eine Sportart, wenn bei deren Ausübung ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen nicht unterschritten wird. Sportgeräte für kontaktarme Sportarten wie Fahrräder oder Kanus dürfen wieder gewerblich verliehen werden. Team- und Vereinssport sowie die sportliche Betätigung in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind weiterhin nicht zulässig.
Die städtischen Sportanlagen, darunter auch die Skaterbahn sowie die städtischen Bolzplätze, werden ab 4. Mai 2020 sukzessive für Individualsportler:innen wieder geöffnet. Eine Freigabe der Anlagen erfolgt jeweils unmittelbar nach erfolgter Erneuerung der Beschilderung, damit alle Nutzenden über die geltenden Regeln informiert sind. Mannschaftssportarten wie Fußball, Basketball oder ähnliche sind nach wie vor nicht zulässig!
Schwimmbäder für Berufsathleten und Rettungsschwimmern können geöffnet werden, wenn die Einhaltung der Hygieneregeln gewährleistet ist. Publikumsverkehr ist nicht zugelassen.
Spielplätze dürfen geöffnet werden, wenn die Einhaltung der Hygieneregeln gewährleistet ist und beim Ordnungsamt der Hansestadt Lübeck ein Hygienekonzept vorgelegt wurde. Das heißt: Das Betreten und der Aufenthalt auf öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen den Kinderspielplatz nicht betreten.
Ansammlungen von Erwachsenen und Jugendlichen sind untersagt.
Alle Personen haben auf dem Kinderspielplatz den Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten. Das Mindestabstandgebot gilt nicht für Sorgeberechtigte/ Aufsichtspersonen gegenüber dem eigenen Kind. Sie sind dafür verantwortlich, dass das Kind den Mindestabstand zu anderen Personen einhält.
Die Nutzung von Spielgeräten hat nacheinander zu erfolgen, sofern nicht der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden kann.
Die städtischen Spielplätze werden ab Montag, 4. Mai 2020, sukzessive wieder geöffnet. Eine Freigabe der Anlagen erfolgt jeweils unmittelbar nach erfolgter Erneuerung der Beschilderung, damit alle Nutzenden über die geltenden Regeln informiert sind. Der Bereich Stadtgrün und Verkehr wird regelmäßig Spielplatzkontrollen durchführen, um die Einhaltung der Hygienemaßnahmen zu überprüfen.
Neben Friseurbetrieben dürfen ab dem 4. Mai 2020 auch medizinische und kosmetische Fußpflege sowie Nagelstudios wieder öffnen; ein entsprechendes Hygienekonzept wird auch hier vorausgesetzt.
Zusätzlich zu den bisherigen Regeln für privaten Musikunterricht im häuslichen Bereich ist auch der Einzelunterricht in Musikschulen wieder erlaubt.
Veranstaltungen sind für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung weiterhin untersagt, Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten.
Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt auch nach dem 4. Mai grundsätzlich verboten. Gleiches gilt für Freizeitzwecke, ausgenommen Einreisen zur Ausübung kontaktarmer Sportarten sowie zum Besuch von Museen, Ausstellungen, zoologischen Gärten und Tierparks sowie botanischen Gärten sowie zu privaten Besuchen.
Das Kontaktverbot ist mit diesen Änderungen nicht aufgehoben. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
Die Regelungen sind vorerst bis zum 17. Mai 2020 befristet. Weitere Regelungen für das Lübecker Stadtgebiet finden sich in der Positivliste und dem Bußgeldkatalog des Landes Schleswig-Holstein. Alle Informationen, Verfügungen sind online abrufbar unter www.luebeck.de/coronavirus