Eutin – Aus gegebenem Anlass informiert der Fachdienst Naturschutz des Kreises Ostholstein über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gehölzpflege. Der Beginn der Verbotsfrist hat sich seit einigen Jahren verschoben, vom ehemals 15. März auf den 1. März. Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes und gärtnerischen Nutzflächen sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Holzarbeiten ab dem 1. März bis zum 30. September können mit einem Bußgeld geahndet werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Gehölzzuwachses, zum Beispiel um eine Zuwegung freizuhalten, oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind erlaubt. In begründeten Fällen, insbesondere zur Verkehrssicherung, kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot erteilen.
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